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#§ 19 StVG
raniehus · 3 months
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Bei einem Gespann (Zugfahrzeug mit Anhänger) besteht eine Mehrfachversicherung iSv. § 78 Abs. 3 VVG, wenn Zugfahrzeug und Anhänger bei verschiedenen Versicherern versichert sind. Bei einem Schadensfall sind die Versicherer im Verhältnis zueinander zu einer Ausgleichung entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 StVG verpflichtet.
Bei einem Schadensfall eines Gespanns mit Drittbeteiligung haftet im Innenverhältnis nur der Halter des Zugfahrzeugs, nicht auch der Halter des Anhängers, § 19 Abs. 4 S. 2 StVG. Ausnahmen sind beispielsweise, dass der Anhänger im Einzelfall aufgrund seiner außergewöhnlichen Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransporter etc.) eine besondere Gefahr darstellt oder einen technischen Defekt aufweist.
Der Umstand, dass sich der Unfall beim Rückwärtsfahren ereignete und § 19 Abs. 1 StVG vom „Ziehen“ des Anhängers spricht, ist für § 19 Abs. 4 StVG ohne Belang, da mit „ziehen“ nur eine Formulierung  verwandt wurde, die das anhängen des Anhängers und des Abhängigkeit vom Zugfahrzeug darstellt.
Vorstehendes gilt auch bei einem Zugfahrzeug mit Auflieger.
BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23 -
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sv-buero-sofort · 3 years
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Aktuelles aus der Waschanlage: „Beim Betrieb“ oder nicht „beim Betrieb“? Zwei auf einem Band, ein Fahrzeug beim Betrieb i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG, das andere „außer Betrieb“. Das ist die Quintessenz einer Entscheidung des OLG Zweibrücken. Sachverhalt und Entscheidungsgründe Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen eines Heckschadens an seinem Opel in Anspruch. Tatort: eine automatisierte Waschstraße. Obwohl der Waschvorgang für ihn abgeschlossen war und die Ampel für ihn „grün“ anzeigte, fuhr der Beklagte nicht direkt aus der Waschstraße aus, weil sein Fahrzeug beim ersten Startversuch nicht sofort ansprang. Erst ein zweiter Versuch klappte. Zwischenzeitlich war der Opel des Klägers vom Schleppband der Waschstraße weiter in Richtung auf das Beklagten-Fahrzeug gezogen worden. Angeblich aus Sorge, dass es zu einer Kollision kommt, bremste der Kläger seinen Opel ab. Nach der Behauptung der Beklagten soll er rückwärts gefahren sein und der Heckschaden dadurch entstanden sein. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das unwahrscheinlich. Vielmehr war mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bremsvorgang mit Unterlaufen der Schlepprolle eine Rückwärtsbewegung des Opel verursacht hat. Dabei wurde der Wagen durch die Betriebseinrichtung beschädigt. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des LG Kaiserslautern hatte nur im Umfang einer Quote von 30 Prozent Erfolg (OLG Zweibrücken 27.1.21, 1 U 63/19, Abruf-Nr. 220998). Eine StVG-Haftung hat das OLG nur auf Seiten des Fehlstarters bejaht. Dessen Fahrzeug war in Betrieb. Die 70-prozentige Mithaftung des Klägers hat ihre Grundlage dagegen in § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB, nicht in § 17 StVG. Denn ein Fahrzeug, das vom Transportband einer Autowaschanlage gezogen werde, befinde sich nicht im Betrieb i. S. v. § 7 Abs. 1 StVG. Das gelte auch, wenn der Fahrer in der Sorge, auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug gezogen zu werden, bremst, so das OLG. Relevanz für die Praxis Objektiv grundloses und unbefugtes Bremsen führt nicht selten zu Schäden in vollautomatisierten Anlagen. Eine Dreier-Konstellation ist Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 19.7.18, VII ZR 251/17, Abruf- https://www.instagram.com/p/CMWVpnhFRfW/?igshid=14m1e5padhgj1
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/haftung-nach-7-abs-1-stvg.htm
Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG
Oberlandesgericht Dresden, Az.: 6 U 609/19, Urteil vom 03.09.2019 Leitsätze: 1.Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses noch gegeben ist oder zumindest noch nachwirkt. 2. Daran fehlt es, wenn ein Kraftfahrzeug, das sich zur Reparatur in einer Werkstatt befindet, durch […] ...
weiterlesen: https://www.ra-kotz.de/haftung-nach-7-abs-1-stvg.htm
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Hei! Elsker podden deres! Jeg kom ut fra skapet som 19-åring, og fikk meg kjæreste ganske raskt. Det ble slutt for noen måneder siden (nå er jeg 23). Har ikke mye erfaring med å date andre jenter. Er det vanlig å ha one night stand? Hvordan finner man andre lesbiske? Og hvordan gå frem med dating? Bor i Stvg. I tillegg brukte jeg og eksen strap-on en god del, skal jeg kaste den nå? Vil ikke kaste den i tillfelle noe skulle skjedd mellom oss, men det blir gjerne dumt å holde igjen slik?
Svart i episode 146:)
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jamieclawhorn · 5 years
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3 value stocks paying BIG dividends that I’d buy today
BBA Aviation (LSE: BBA) is a share which offers a terrific blend of big dividends and great value. For 2019 and 2020, it offers up chubby yields of 4.2% and 4.5%, respectively, while an anticipated 7% earnings rise for this year creates a forward P/E ratio of just above 15 times.
The US business and general aviation market may be crawling rather than rocketing higher, but sales at the flight support services play continue to grow ahead of the broader market. That’s because of the steps it’s taken to improve customer service and build its fixed base operator (FBO) network across the world.
Speaking of which, BBA has shelled out plenty via acquisitions to boost its geographical and operational wingspan, the latest of which in 2018 saw it snap up fuel and fuel-related services provider EPIC to bolster its core Signature FBO division significantly. What’s more, because of its explosive cash generation, the firm’s in great shape to keep investing both organically and through M&A to boost earnings.
Investors assemble
Dividend-seeking bargain hunters should also pay Cineworld Group (LSE: CINE) very close attention today.
As a shareholder of the cinema chain myself, I’ve long celebrated the electrifying impact Hollywood and its packed roster of superhero movies are having on box office takings all over the globe. The appeal of these audiovisual masterpieces was underlined by Imax chief executive Richard Gelfond last week who declared: “With a robust lineup of tentpole films ahead, like the highly-anticipated Avengers: Endgame… we anticipate delivering our strongest box office year ever in 2019.”
Indeed, news that the latest outing for Captain America et al generated $1bn in ticket sales in its opening weekend, the first time such a milestone has ever been achieved, illustrates the immense profits-generating capabilities of such films.
It’s no shock to find City analysts forecasting a 19% earnings rise at Cineworld in 2019 then, a figure that creates a dirt-cheap prospective P/E multiple of 12.5 times. Throw big dividend yields of 4.2% and 4.6% into the bargain and I reckon the FTSE 250 firm is a cracking buy today.
Yields close to 6%
The broader advertising market may be under pressure but this isn’t likely to dent STV Group (LSE: STVG) and its ability to deliver splendid earnings growth, or so say the experts. An 11% bottom-line rise is forecast for 2019.
The broadcaster’s latest trading statement last week certainly gave fresh reason to be optimistic. In it, STV said that total advertising revenues are expected to have risen 1-2% in the first quarter, with a marginal drop in national sales anticipated to have been offset by ripping regional ad sales growth of 20-25% and digital ad growth of 15-20%.
What’s more, a decade’s best viewing performance in 2018 has carried over to the first quarter, the firm said, helped by soaring watching figures on the STV Player platform. It’s why City brokers are predicting a 13% profits rise in 2019, a projection that creates a forward P/E rating of just 8 times. Dividends will also keep climbing through to the end of next year too, resulting in monster yields of 5.6% for 2019 and 5.9% for 2020. I reckon STV is a stock that could help you to make a fortune in the years ahead.
Financial Independence, Retire Early
If you’ve ever dreamt of retiring early, or if you’re already retired and protecting your financial independence is your aim, then this could be the report for you!
We at The Motley Fool are pleased to offer you “The Foolish Guide To Financial Independence And Retiring Early” completely free of charge – simply click here to receive these expert insights and strategies.
More reading
Have £2k to invest? Why I’d ignore Lloyds and buy this cheap FTSE 250 dividend stock instead
I would buy this FTSE 250 share rather than NEXT any day
Royston Wild owns shares of Cineworld Group. The Motley Fool UK owns shares of and has recommended BBA Aviation. Views expressed on the companies mentioned in this article are those of the writer and therefore may differ from the official recommendations we make in our subscription services such as Share Advisor, Hidden Winners and Pro. Here at The Motley Fool we believe that considering a diverse range of insights makes us better investors.
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aktionfsa-blog-blog · 5 years
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"Autofahrer-Überwachungs-Gesetz" fast fertig
9. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... so nichtssagend hört sich das auf der Tagesordnung der Regierung an. Erst gestern hatten wir über eine Informationsfreiheitsanzeige an die Bundesregierung berichtet, in der nach geplanten "Vorratsdatenspeicherungen aller Art" gefragt wurde. Damit war auch die geplante Speicherung von Kfz-Kennzeichen zur Erfassung von "bösen" Dieselfahrern gemeint.
Wie dringend es ist, darüber mehr zu erfahren zeigt das "Neunte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes". Der Gesetzentwurf wurde am 7. November im Kabinett verabschiedet und anschließend dem Bundesrat zugeleitet.
Digitalcourage hat gestern eine Petition gegen den Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gestartet und fordert, dass Verkehrsminister Scheuer den Entwurf zurück zieht, bevor dieses Überwachungsgesetz in den Bundestag geht. Der Entwurf ist bereits mit BMJV & BMI und BfDI abgestimmt und wohl bereits im Bundesrat vorgelegt. Es ist also dringend, dass es öffentlichen Druck gegen diesen Entwurf gibt bevor er Gesetz wird. Zur Petition https://aktion.digitalcourage.de/keine-autofahr-ueberwachung Weitere Informationen dazu
Erste Einschätzung von Digitalcourage-Rechtsexperte Prof. Dr. Frank Braun (PDF) https://digitalcourage.de/sites/default/files/2018-11/Erste_Einsch%C3%A4tzung_Braun.pdf
Stellungnahme von Digitalcourage zum Gesetzesentwurf https://digitalcourage.de/blog/2018/stellungnahme-autofahr-ueberwachungsgesetz-dieselskandal
Blogartikel mit Hintergründen https://digitalcourage.de/blog/2018/dieselskandal-wird-ueberwachungsskandal
Anfrage zum Gesetzesentwurf nach Informationsfreiheitsgesetz https://fragdenstaat.de/anfrage/neuntes-gesetz-zur-anderung-des-straenverkehrsgesetzes/
PM von Digitalcourage vom 21.11.2018 https://digitalcourage.de/2018/11/21/eil-petition-von-digitalcourage-fordert-verkehrsminister-scheuer-auf-autofahr
und PM vom 15.11.2018 https://digitalcourage.de/2018/11/15/pm-diesel-skandal-wird-zu-ueberwachungs-skandal-aenderung-strassenverkehrsgesetz
Die Pressestelle des Verkehsministeriums wiegelt ab und meint:
"Der Bund schafft lediglich den rechtlichen Rahmen für die Automatisierung bereits bestehender Kontrollmöglichkeiten. Bei den StVG-Regelungen handelt es sich um ein Angebot, um die Kontrollmöglichkeiten vor Ort zu verbessern, nicht um die bundesweite Einführung eines bestimmten Verfahrens.
Bewegtbild-Kontrollen sind entgegen anderslautender Berichterstattung vom Gesetzentwurf nicht vorgesehen.
Der Gesetzentwurf sieht klar vor, dass die Datenerhebung ausschließlich zum Zweck der Feststellung von Verstößen gegen die aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes angeordneten Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote erfolgen darf."
Also zusammengefasst: Das Gesetz richtet sich nur gegen Diesel-Terroristen und alle andern Bundesbürger werden zwar beobachtet aber dann wieder gelöscht ... ... zumindest solange bis eine Vorschrift auf evtl. überschrittene CO2 Grenzwerte von Benziner-Terroristen erlassen wird.
Mehr dazu und zur Petition https://aktion.digitalcourage.de/keine-autofahr-ueberwachung
und https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/6698-20181122-autofahrer-ueberwachungs-gesetz-fast-fertig.htm
und der Gesetzestext https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/Gesetze-19/entwurf-neuntes-gesetz-zur-aenderung-des-strassenverkehrsgesetzes.html
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raniehus · 8 months
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Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Zugfahrzeug und der mit diesem verbundene Anhänger bei verschiedenen Haftpflichtversicherungen pflichtversichert sind. Kommt es zu einem Unfall durch das Gespann, haften im Außenverhältnis Halter und Haftpflichtversicherer sowohl der Zugmaschine als auch des Anhängers, im Innenverhältnis zwischen diesen im Regelfall nur Halter (und Versicherer) der Zugmaschine (§ 19 Abs. 4 S. 2 StVG).
§ 19 Abs. 4 S. 3 StVG normiert eine Ausnahme von der Regelung in § 19 Abs. 4 S. 2 StVG, wenn der verbundene Anhänger ausnahmsweise zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr führt, was z.B. bei einem technischen Defekt des Anhängers oder seiner außergewöhnlichen Beschaffenheit (Überlänge, Überbreite, Schwertransport etc., vgl. im Einzelnen BT-Drucks. 19/17964 S. 17) der Fall sein kann.
Kommt es bei Entladen des Anhängers zu einem Schaden (hier: Herabfallen von Ladegut auf einen Pkw), genügt dies für die Annahme der Ausnahme nach § 19 Abs. 4 S. 3 StVG nicht.
OLG München, Urteil vom 15.05.2023 - 24 U 721/23 e -
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raniehus · 10 months
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§ 19 Abs. 1 S. 1 StVG (§ 7 Abs. 1 a.F.) begründet die Haftung bei dem Betrieb eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, bei einer Verletzung oder Schädigung der in der Norm genannten Rechtsgüter. Der Betriebsbegriff ist (wie bei Kraftfahrzeugen) weit auszulegen; das Schadensgeschehen muss bei einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung durch den Anhänger geprägt oder mitgeprägt worden sein.
Fährt ein Pkw (hier: dessen Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte) gegen den Anhänger und rollt dieser gegen ein Gebäude, welches bei dem Anstoß beschädigt wird, verwirklicht sich die Betriebsgefahr des Anhängers. Der Schadensfall ist durch den Anhänger mitgeprägt. Dass ursächlich der Pkw war, ist für die Verwirklichung der Betriebsgefahr durch den Anhänger nicht entscheidend, sondern nur im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleich zwischen Halter/Fahrer/Versicherer des Pkw und Halter/Versicherer des Anhängers nach §§ 426 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB zu beachten.
BGH, Urteil vom 07.02.2022 - VI ZR 87/22 -
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raniehus · 4 years
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Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Wendemanöver gegenüber überhöhter Geschwindigkeit
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Bei einem  Zusammenstoß anlässlich eines Wendemanövers mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs spricht der Anscheinsbeweis für die Alleinhaftung des Wendenden.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners reicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises grundsätzlich nicht aus (so z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von unter 50%).
Wäre es auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zur Kollision mit dem wendenden Fahrzeug gekommen, verwirklicht sich jedenfalls dann die Betriebsgefahr des zu schnell fahrenden  Fahrzeuges, wenn die Unfallfolgen (hier: Verletzungsfolgen der Fahrerin des wendenden Fahrzeuges) geringer gewesen wären.
Die Haftungsverteilung wird mit 75% zu Lasten des wendenden und zu 25% zu Lasten des zu schnell fahrenden Fahrzeuges angenommen.
OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020 - 4 U 1914/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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raniehus · 3 years
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Waschstraße: Unfall durch Abbremsen auf dem Transportband und Mitverschulden
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Wird ein Fahrzeug auf einem Transportband einer Autowaschanlage gezogen befindet es sich nicht „im Betrieb“ iSv. § 7 StVG (jedenfalls wenn der Motor abgeschaltet ist). Dies gilt auch für den Fall, dass dessen Fahrer aus der Befürchtung heraus, auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug gezogen zu werden, abbremst. Eine (Mit-) Haftung nach §§ 17, 18 StVG für einen nachfolgenden Unfall scheidet daher aus.
Fährt ein vor dem beschädigten Fahrzeug gewaschenes Fahrzeug trotz „grün“ der Ampelanlage nicht oder verzögert aus der Waschstraße heraus und bedingt dies das Abbremsen des nachfolgenden Fahrzeugführers, haftet der Fahrer des verzögert herausfahrenden Fahrzeuges nach §§ 17 bzw. 18 StVG, da sich dessen Fahrzeug - da es aus er Waschstraße herausfahren muss - iSv. § 7 StVG „in Betrieb“ befindet. Rutscht das abbremsende Fahrzeug bedingt durch das Abbremsen vom Transportband und kollidiert mit der Einrichtung der Waschstraße, liegt ein Mitverschulden des abremsenden Fahrers von 70% vor.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.01.2021 - 1 U 63/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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raniehus · 4 years
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Begegnungsverkehr: Haftung bei Unfall in Kurve zwischen PKW und Traktorgespann
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Kommt es im Bereich einer (unübersichtlichen) Kurve zur Kollision zwischen einem Traktor mit Anhänger und einem entgegenkommenden PKW, folgt eine Haftung oder Mithaftung des Traktors jedenfalls dann nicht schon aus der Überbreite des Gespanns, wenn an sich beide Fahrzeuge hätten nebeneinander passieren können.
Fährt das Traktorgespann äußerst rechts und der entgegenkommende PKW im Bereich der Fahrbahnmitte, so entfällt eine Haftung des Traktorgespanns, wenn dieses die Kurve lediglich mit einer mäßigen Geschwindigkeit von 25km/h befuhr und im Hinblick auf den im Bereich der Fahrbahnmitte fahrenden PKW abbremste auch dann, wenn durch das Abbremsen das Gespann durch ABS nach links gezogen wird und es deshalb mit dem PKW zur Kollision kommt. Der Traktorführer hat sich hier noch als Idealfahrer iSv. § 7 Abs. 2 StVG verhalten, da zum Einen eine niedrigere Ausgangsgeschwindigkeit als 25km/h zur einer Gefährdung möglicher dem Traktor nachfolgender Fahrzeuge geführt haben könnte und zum Anderen das Abbremsen in Unkenntnis der möglichen Reaktion des Fahrers des entgegenkommenden PKW und zur Abwendung möglicher schwerwiegenden Folgen auch für Leib und Leben der Insassen des PKW einer sorgfältigen und geistesgegenwärtigen Reaktion eines Idealfahrers in der konkreten Gefahrensituation entsprochen hat.
Demgegenüber stellt sich das Fahren des PKW zur Fahrbahnmitte und nicht gem. § 2 Abs. 2 StVG rechts als schuldhaft dar, wenn die Einhaltung des Rechtsfahrgebots Vermeidungspotential gehabt haben könnte.
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.04.2020 - I-12 U 190/19 -
zum Bericht und Hinweisbeschluss: Recht kurz gefasst
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sv-buero-sofort · 4 years
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Versicherungsschutz. Das unabwendbare Ereignis ‒ ein Phantom der Straße? Eine selbst bei größter Aufmerksamkeit nicht erkennbare Ölspur war seit glaube bisher das einzige Ereignis, das als unabwendbar gegolten hat. Davon abgesehen spielte dieser Tatbestand in der Senatsrechtsprechung und auch sonst keine nennenswerte Rolle. In jüngster Zeit häufen sich jedoch Entscheidungen, die das „unabwendbare Ereignis“ thematisieren. Der Ausschluss der Halterhaftung wegen eines unabwendbaren Ereignisses war bis zum 1.8.02 in § 7 Abs. 2 StVG geregelt. Seither steht er in § 17 Abs. 3 S. 1 StVG. Für Unfälle zwischen Kraftfahrzeugen bleibt das „unabwendbare Ereignis“ bestehen, für Unfälle zwischen Kraftfahrzeugen und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern (z. B. Fußgänger, Radfahrer) ist das unabwendbare Ereignis durch den engeren Ausschlussgrund der höheren Gewalt ersetzt worden (§ 7 Abs. 2 StVG). § 17 Abs. 3 StVG bei einem Unfall Fußgänger/Kfz heranzuziehen, ist schon im Ansatz falsch (so aber LG Wuppertal 18.4.19, 4 O 347/17).   2. Der „Idealfahrer“: Nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Eingebürgert hat sich die Figur des „Idealfahrers“. Die Prüfung ist nicht auf die Frage zu beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat. Sie ist vielmehr auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr ‒ zu spät ‒ „ideal“ verhält (BGH NJW 06, 896; OLG Stuttgart 11.12.19, 3 U 8/19). Eine absolute Unvermeidbarkeit wird nicht gefordert. Auch der an den „Idealfahrer“ anzulegende Maßstab muss menschlichem Vermögen und den Erfordernissen des Straßenverkehrs angepasst sein. So gilt auch für ihn in der Regel der Vertrauensgrundsatz, nach dem sich der Kraftfahrer in gewissem Umfang darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sich sachgerecht verhalten, solange keine Umstände vorli https://www.instagram.com/p/B_B_s2npVHD/?igshid=1fomu81z40te1
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raniehus · 4 years
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Feststellung des Schadensersatzanspruchs für künftige Schäden auch ohne Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts ?
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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist begründet, wenn eine Rechtsgutsverletzung iSv. § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG vorliegt und bereits ein Vermögensschaden besteht und künftige Schäden nicht ausgeschlossen werden können. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt künftiger Schäden ist nicht erforderlich.
Das OLG bezieht sich auf die Entscheidung des BGH vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16 -.
OLG München, Urteil vom 21.02.2020 - 10 U 2345/19 -
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raniehus · 4 years
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Waschstraße: Aufschieben des automatisch beförderten Fahrzeugs und Haftung nach § 7 StVG
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Eine (Gefährdungs-) Haftung nach § 7 StVG scheidet aus, wenn die eigenständige Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keinerlei Rolle spielt. Dies ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug ohne eigene Motorkraft auf einem Förderband einer Waschstraße geleitet wird.
Eine Haftung nach § 823 BGB scheidet aus, wenn nicht der für Ursache und Verschulden darlegungs- und beweisbelastete Kläger das Verschulden darlegt und beweist. Die Mutmaßung der Nutzung der Bremse ist nicht ausreichend, wenn dies nicht nachgewiesen wird.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 03.07.2019 und Beschluss vom 05.08.2019 - 12 U 57/19 -
zum Bericht und den Beschlüssen: Recht kurz gefasst
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raniehus · 4 years
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Haftungsabwägung: Überbreite des landwirtschaftlichen Gespanns  versus Geschwindigkeitsüberschreitung und Verstoß gegen Rechtsfahrgebot
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Auf einer schmalen Straße (hier: 4,95m) ohne Fahrbahnmarkierung und  mit nicht befestigten Seitenstreifen sowie erkennbaren Gegenverkehr (hier: landwirtschaftliches Gespann mit Überbreite) in einer leichten Rechtskurve ist gem. § 3 Abs. 1 S. 5 StVO auf halbe Sicht zu fahren.
Mit landwirtschaftlichen Verkehr, auch mit Überbreiten und in der Dunkelheit, ist zu Erntezeiten in ländlichen Gegenden zu rechnen.
Wird das landwirtschaftliche Gespann mit Überbreite auf der o.g. Straße so weit nach rechts gesteuert, wie es tatsächlich möglich ist (hier 30 – 35cm auf den Seitenbereich neben der Fahrbahn), liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 1 Abs. 2 StVO nicht vor, auch wenn das Gespann noch über die Fahrbahnmitte ragt.
Ein fehlendes Anhalten des überbreiten Gespanns ist unbeachtlich, wenn dies für den nachfolgenden Verkehrsunfall nicht kausal wird, es also auch zur Kollision gekommen wäre, wenn das Gespann gestanden hätte.
Die Betriebsgefahr des überbreiten Gespanns nach § 7 Abs. 1 StVG tritt nicht deswegen hinter das Verschulden des entgegenkommenden PKW-Fahrers zurück, da das Gespann so weit wie tatsächlich möglich nach rechts gesteuert wird und der PKW mit nach § 3 Abs. 1 S. 5 StVO überhöhter Geschwindigkeit und unter Überschreitung der (nicht gekennzeichneten) Fahrbahnmitte diese bei der schmalen Straße (s.o.) überfährt. Die Haftungsquote für das überbreite Gespann, bei dem sich auch dessen Schwere in den Unfallfolgen (schwere Verletzungen) für den Fahrer des PKW niederschlägt, beträgt 30%.
OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020 - 14 U 182/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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raniehus · 4 years
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Umfang des Versicherungsschutzes in der Kfz-Pflichtversicherung für beförderte Gegenstände des Fahrzeuginsassen
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Der Insasse eines Fahrzeuges hat gegen den Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall des Fahrzeugführers keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) wegen beschädigter Gegenstände, die nicht üblicherweise Fahrzeuginsassen mit sich führen (Ausschluss gem. AKB des Versicherers). Ein Anspruch des Geschädigten gegen den Fahrzeugführer aus Beförderungsvertrag oder Delikt bleibt davon unbenommen.   
Als Gegenstände, die üblicherweise mitgenommen werden, gelten Brille, Kleidung, Brieftasche. Es handelt sich um Sachen, die Fahrzeuginsassen typischerweise am Körper tragen oder zu denen zumindest eine engere Beziehung als zu gewöhnlichem Reisegepäck besteht. 
Von der Dimension und Schwere her gehört ein elektrischer Rollstuhl (hier rund 40kg) nicht zu diesen Gegenständen. Anders ist es bei einem herkömmlichen Klapprollstuhl oder Rollator. 
OLG Jena, Urteil vom 19.09.2019 - 4 U 208/19 -
Zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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