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#entscheidungserheblichkeit
raniehus · 8 months
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Eine Berufungsbegründung muss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, § 520 ZPO. Es sind die in dem Urteil benannten Punkte darzulegen, die unzutreffend sein sollen, und es ist dazu anzugeben, aus welchen Gründen sich deren Fehlerhaftigkeit und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll.  
Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Nicht ausreichend ist es, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.
Macht der Berufungskläger lediglich formelhaft geltend, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Rubrumsberichtigung aus „rechtlich völlig nicht nachvollziehbaren Gründen“ erfolgt sei und im Übrigen eine einfache Rubrumsberichtigung „der Rechtslage nicht gerecht“ werde, ohne auf die vom Vorgericht erfolgte Auslegung zur Klageschrift einzugehen, so lässt sich allein daraus eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Gerichts nicht entnehmen, mit der Folge, dass die Berufungsbegründung den rechtlichen Anforderungen nicht genügt.
BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - XII ZB 539/22 -
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bischoff-steuern · 2 years
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FG Niedersachsen: Vorlage der Abgeltungsteuer an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat den an das BVerfG gerichtete Vorlagebeschluss zur sog. Abgeltungsteuer aufgehoben, nachdem die Beteiligten den anhängigen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Durch die Erledigung der Hauptsache sei die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren entfallen, so dass die Vorlage gegenstandslos geworden ist. Mehr…
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raniehus · 2 years
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Erheblichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtbeachtung eines Fristverlängerungsantrages
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Erteilt das Berufungsgericht einen Hinweis nach § 522 ZPO, wonach es die Berufung zurückzuweisen gedenkt, kann der Berufungsführer innerhalb einer dazu gesetzten Frist Stellung nehmen. Bei einer fristgerechten Stellungnahme hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung derselben zu entscheiden, ob es die Berufung nach § 522 ZPO tatsächlich zurückweist.
Die Frist zur Stellungnahme kann nach § 224 ZPO verlängert werden. Entscheidet das Berufungsgericht trotz eines vorliegenden Antrages auf Fristverlängerung (z.B., da dieser von der Geschäftsstelle nicht vorgelegt wurde) und weist es die Berufung nach § 522 ZPO zurück, so handelt es sich um eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. 
Weitere Voraussetzung für die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Art. 103 GG ist, dass der Vortrag, der erfolgt wäre, wenn die Frist verlängert worden wäre, nach berufungsgerichtlichen Prüfungsmaßstäben (§ 529 ZPO) möglicherweise eine andere Entscheidung veranlasst hätte, weshalb im Rahmen der Rüge des Verstoßes gegen Art. 103 GG auch dieser hypothetische Vortrag fiktiv vorzunehmen ist.
BGH, Beschluss vom 28.09.2021 - VI ZR 946/20 -
zum Bericht und Beschluss: Recht kurz gefasst
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