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#Zivilprozessordnung
mariusbreucker · 1 year
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Klageschrift zum Amtsgericht – Checkliste mit Hinweisen
Jedermann kann einen „normalen“ zivilrechtlichen Anspruch vor dem Amtsgericht grundsätzlich selbst einklagen. Er braucht hierfür weder einen Rechtsanwalt noch einen sonstigen Rechtsbeistand. Zulässig ist es aber, sich von einem anderen – etwa einer geschäftserfahrenen Vertrauensperson – vertreten zu lassen. Sollte ein Bevollmächtigter die Klage erheben, muss er mit der Klageschrift eine…
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captoring · 1 year
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german court op refused to help me unless i spoke german. which i dont. (she explained this to me in fluent english). i had to come home and read nearly the full Zivilprozessordnung to find the answer she could have given me in less than a minute. im so unbelievably mad. martin luther i know u were cool but protestantism is vile. these europeans will do ANYTHING but try to help another person. mamdam. the german language will NOT fuck you. im a real person. you can make my life easier. im going to EAT my BALLS
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rechtsanwalt-dr-ubler · 9 months
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Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts
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BMJ Preseveröffentlichung vom 18.04.2023 Bundesjustizminister legt Vorschläge vor Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat heute ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorgelegt. Die Vorschläge zielen darauf, die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort im internationalen Wettbewerb weiter zu stärken und das Schiedsverfahrensrecht an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen. Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:Deutschland verfügt über eine hochentwickelte Rechtsordnung und ist Heimat exzellenter Juristinnen und Juristen. Der Streitbeilegungsstandort Deutschland hat deshalb großes Potential. Unser Ziel ist es, ihn zu stärken. Dazu wollen wir sowohl die staatliche Gerichtsbarkeit als auch die Schiedsgerichtsbarkeit noch leistungsfähiger machen. Das Eckpunktepapier zu den Commercial Courts war ein erster wichtiger Schritt. Mit der Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts gehen wir das nächste Vorhaben an. Das deutsche Recht ist bereits heute schiedsfreundlich, aber Gutes kann immer noch besser werden. Mit unserer Reform werden wir der Digitalisierung Rechnung tragen - sowie den Bedürfnissen nach mehr Transparenz und weniger Formalismus. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist im 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert und ist bereits heute schiedsfreundlich. Mit seiner Fortentwicklung soll das Recht an die voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts angepasst werden - sowie an verschiedene Entwicklungen in der internationalen und nationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit.Die schiedsrechtlichen Reformbestrebungen ergänzen das parallele Rechtsetzungsvorhaben des Bundesministeriums der Justiz zu den Commercial Courts. Durch beide Vorhaben soll der Streitbeilegungsstandort Deutschland insgesamt gestärkt werden: Er soll noch attraktiver werden für die Austragung von Handelsstreitigkeiten - gleichviel ob vor staatlichen Zivilgerichten oder vor nichtstaatlichen Schiedsgerichten.Folgende maßgebliche Änderungen sind im deutschen Schiedsverfahrensrecht geplant:I. Formfreiheit für Schiedsvereinbarungen im Wirtschaftsverkehr Momentan müssen Schiedsvereinbarungen bestimmten Formanforderungen genügen (§ 1031 ZPO). Im Wirtschaftsverkehr soll nun der Abschluss von formfreien Schiedsvereinbarungen ermöglicht werden. Zukünftig werden Schiedsvereinbarungen daher auf jedem denkbaren Weg geschlossen werden können. II. Stärkung der Transparenz und Förderung der Rechtsfortbildung In der Handelsschiedsgerichtsbarkeit wird oft um hohe Streitwerte gestritten und um bedeutsame Rechtsfragen gerungen. Vor diesem Hintergrund soll die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit gestärkt und die richterliche Fortentwicklung des Rechts gefördert werden. Hierzu soll die Veröffentlichung von Schiedssprüchen durch das Schiedsgericht gesetzlich gestattet werden, wenn die Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind. III. Stärkung der Digitalisierung des Verfahrensrechts Mit Blick auf die guten praktischen Erfahrungen in den letzten Jahren soll gesetzlich abgesichert werden, dass mündliche Verhandlungen vor Schiedsgerichten ganz oder teilweise im Wege einer zeitgleichen Bild- und Tonübertragung („Videokonferenz“) durchgeführt werden können. So wird die Digitalisierung des Verfahrensrechts weiter gestärkt. IV. Förderung der englischen Sprache in Verfahren vor staatlichen Gerichten An ein Schiedsverfahren kann sich ein Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren anschließen, mit dem der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird. Da die englische Sprache in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit von überragender Bedeutung ist, sollen für diese Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren Erleichterungen im Hinblick auf die englische Sprache geschaffen werden: Sowohl der Schiedsspruch als auch andere Schriftstücke aus dem Schiedsverfahren sollen in diesen Verfahrensarten bei Gericht in englischer Sprache vorgelegt werden können. Darüber hinaus sollen in Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren die Commercial Courts in denjenigen Ländern zuständig sein, die diese besonderen Spruchkörper bei den Oberlandesgerichten einführen und diese Verfahren den Commercial Courts zuweisen. Mit dem Einverständnis der Parteien sollen die Verfahren vor den Commercial Courts auch vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Staatliche Gerichtsverfahren, die im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren stehen, können auf diese Weise effizienter geführt werden und den Parteien entstehen keine Kosten für umfangreiche Übersetzungen. Das Eckpunktepapier ist hier abrufbar. Lesen Sie den ganzen Artikel
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norbert-weber · 1 year
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20230303 Müssen Corona Geimpfte Richter, Schöffen usw. wegen Befangenheit vor Gericht ausgeschlossen werden. Gliederung: I. Einleitung II. Definition und Bedeutung des Begriffs "Befangenheit" III. Die rechtliche Bedeutung der Befangenheit A. Befangenheit im Zivilprozess B. Befangenheit im Strafprozess IV. Die menschliche Bedeutung der Befangenheit V. Fazit I. Einleitung Die Befangenheit eines Richters oder einer Person in einer bestimmten Situation kann erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis einer Gerichtsentscheidung oder einer anderen Angelegenheit haben. Im Folgenden wird der Begriff "Befangenheit" im juristischen und im menschlichen Sinn untersucht. Das Gutachten wird sich mit der Definition und der Bedeutung des Begriffs befassen sowie die rechtliche Bedeutung im Zivil- und Strafprozess erläutern. Es wird auch auf die menschliche Bedeutung der Befangenheit eingegangen. II. Definition und Bedeutung des Begriffs "Befangenheit" "Befangenheit" ist ein Begriff, der im allgemeinen Sinne bedeutet, dass eine Person aufgrund von persönlichen Interessen oder Vorurteilen nicht objektiv und neutral handeln kann. Im juristischen Kontext bezieht sich der Begriff auf die Unfähigkeit eines Richters oder einer anderen Person, eine faire und unparteiische Entscheidung zu treffen, da er oder sie persönlich betroffen oder voreingenommen ist. III. Die rechtliche Bedeutung der Befangenheit A. Befangenheit im Zivilprozess Im Zivilprozess kann ein Richter aufgrund von Befangenheit abgelehnt werden. Die Gründe für die Ablehnung eines Richters sind in § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt. Ein Richter muss abgelehnt werden, wenn er selbst an dem Verfahren beteiligt ist oder wenn er ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Verfahren hat. Ein weiterer Grund für eine Ablehnung kann sein, dass der Richter bereits in einer ähnlichen Angelegenheit entschieden hat oder dass er eine persönliche Beziehung zu einer der Parteien hat. B. Befangenheit im Strafprozess Im Strafprozess kann ein Richter oder ein Schöffe wegen Befangenheit abgelehnt werden. In § 24 der Strafprozessordnung (StPO) sind die Gründe für eine Ablehnung..... (hier: Germany) https://www.instagram.com/p/Cpm-3EeqLghvSedmJ5Nc7Klkml3d02aOvKXYpY0/?igshid=NGJjMDIxMWI=
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airborn64 · 5 years
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Folge 64:Terroristen ohne deutschen Pass – FAZ Einspruch Weitere Themen: EU-Gezerre um Uploadfilter, Raser wegen Mordes verurteilt, Jan Böhmermann als unfreiwillige Werbefigur, der gepfändete Mops, das gerechte Urteil…
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fondsinformation · 3 years
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Kündigung - Abfindung - Steuererstattung für Prozesskosten
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Wer gegen eine Kündigung klagt, muss die Prozesskosten für den Anwalt und das Gericht in der ersten Instanz selbst tragen. So beteiligen Sie das Finanzamt schnell mal mit bis 42 % an den Kosten: Kündigung - Abfindung - Prozesskosten steuerlich absetzen Wer gegen eine Kündigung klagt, muss die Kosten für den Anwalt und das Gericht in der ersten Instanz selbst tragen - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Das ist ganz anders als im Zivilrecht, in dem oft der Unterlegene die Prozesskosten gemäß einer gerichtlichen Kostenentscheidung auf der Grundlage der §§ 91 bis 107 Zivilprozessordnung (ZPO) tragen muss. Vor dem Arbeitsgericht besteht jedoch, zumindest in der ersten Instanz, gem. § 11 Arbeitsgerichtsgesetz kein Anwaltszwang. Jede Klägerin, jeder Kläger kann sich selbst vertreten. Unabhängig davon, ob es nur um die Kündigung, oder auch um ausstehenden Arbeitslohn, Urlaub, eine mögliche Abfindung, Betriebsrentenansprüche und anderes geht, sind die Prozesskosten von der Steuer abziehbar. Zu den Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, gehören - Gerichtsgebühren, - Anwaltshonorare, - Fahrtkosten - Kosten für Gutachten etc. Es lohnt sich, die Belege für die Prozesskosten zu sammeln. Denn je nach persönlicher Steuerprogression lassen sich damit bis zu 42/45 % der Anteile an Einkommensteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls nochmals 8 oder 9 % Kirchensteuer sparen. Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Lesen Sie den ganzen Artikel
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cseidel-blog · 4 years
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Inkasso Nordhorn
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ADU Inkasso ist Ihr Inkasso Experte für Nordhorn!
Weil Inkasso das Hauptgeschäft von ADU Inkasso für Nordhorn ist, wird kein Fall nur „nebenbei“ bearbeitet. „Inkasso“ heißt „Forderungsmanagement“. Dazu zählt auch, dass wir persönlich den Kontakt zu Schuldnern suchen. Zu den Erfolgsrezepten von ADU Inkasso zählt, dass wir mit Schuldnern konsequent verfahren, doch stets so, dass die gute Verbindung zwischen Gläubiger – also Ihnen – und dem Schuldner erhalten bleiben kann. „Vom Schuldner zum Mandanten“ – es erstaunt also nicht, warum bei uns schon viele frühere Schuldner später selbst zu Gläubigern und Mandanten geworden sind. Vorgerichtliches Inkasso für Nordhorn Einziehung überfälliger Forderungen, bei denen bereits Schuldnerverzug eingetreten ist, Prüfung der Forderungen auf Rechtssicherheit, Erstellung eines Schuldnerprofils mehrstufiges Mahnverfahren (schriftliches Inkasso, Telefoninkasso, ggf. persönlicher Schuldnerbesuch). Abschluss von Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen sowie Schuldanerkenntnissen und Durchführung der damit verbundenen Überwachungsverfahren bei Betrug des Schuldners, dies alles führt ADU Inkasso für Nordhorn bei beauftragen durch. Die Erstattung von Strafanzeigen erfolgt durch den Schuldner. Telefoninkasso für Nordhorn Der telefonische Kontakt mit dem Schuldner soll behutsam, jedoch erfolgreich betrieben werden: -   Sowohl die Inbound- als auch die Outbound Gespräche werden von ADU Inkasso für Nordhorn auf die spezifischen Anforderungen unseres Mandanten zugeschnitten, um so die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. -   Insbesondere im Outbound wird von unseren qualifizierten Inkassomitarbeitern der Kontakt zum Schuldner gesucht, um Lösungen aufzuzeigen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Um die Qualifikation unserer Mitarbeiter stets auf den höchstmöglichen Standards zu halten, werden kontinuierlich Schulungen intern wie extern durchgeführt. Dies führt zu einem aktuellen Know-How sowohl im Bereich der psychologischen Gesprächsführung wie auch in der materiell rechtlichen Bewertung. Dies führt im Ergebnis durch seriöse und effizient geführte Gespräche zu einer für alle Beteiligten zufriedenstellenden Lösung und letztendlich zu herausragenden Inkassoergebnissen. Gerichtliches Inkasso für Nordhorn Sollten alle außergerichtlichen Anstrengungen zur Beitreibung der Forderung erfolglos verlaufen sein, ist die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens erforderlich. Das gerichtliche Mahnverfahren ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 688 - 703 geregelt und soll dem Gläubiger helfen, möglichst schnell und unkompliziert seine Forderungen zu realisieren. Die Beantragung eines Mahnbescheides, sowie wenn nötig eines Vollstreckungsbescheides, wird auf Wunsch und nach Absprache mit dem Mandanten von ADU Inkasso für Nordhorn durchgeführt. Die Zwangsvollstreckung und Verwaltung titulierter Forderungen werden durch unsere Zwangsvollstreckungsabteilung überwacht. Consulting für Nordhorn Unsere umfangreichen Beratungsleistungen helfen Ihnen, Ihr Forderungsmanagement zu zu optimieren und aktualisieren. Profitieren Sie dabei von unseren hohen Erfolgsquoten, die wir durch den individuellen Zuschnitt auf die jeweilige Kundengruppe realisieren können. Seriosität, Transparenz und Branchenkenntnis sind Erfolgsfaktoren, die Ihnen Sicherheit geben. Für uns ist der freundliche, aber konsequente Dialog mit Ihrem Kunden das A und O. Die „emotionale Komponente“ bleibt bei uns als neutralem Vermittler gering, Ihr Kunde bleibt Ihnen verbunden. Damit wird der vorgerichtliche Forderungseinzug durch uns zu einer Kundenbindungsmaßnahme. Mit ADU Inkasso für Nordhorn und unserem System-Know-How gelingt es Ihnen, interne Prozesse zu optimieren und damit ihre Buchhaltung zu entlasten. Für Ihr internes Controlling liefern wir Ihnen aufbereitete Daten, die Ihnen zukünftige Entscheidungen, beispielsweise zu Werbeformen oder Kundengruppen, erleichtern. Haben auch Sie offene Forderungen, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung. + In diesen Städten sind wir für Sie aktiv: Achim Alfeld Aurich Bad Gandersheim Bad Iburg Braunschweig Göttingen Hannover Hildesheim Langenhagen Osnabrück Wolfenbüttel Goslar Emden Peine Cuxhaven Stade Melle Neustadt am Rübenberge Kontaktieren Sie uns! Gemeinsam sind wir schneller am Ziel – kontaktieren Sie uns noch heute. Lesen Sie den ganzen Artikel
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ursache-wirkung · 5 years
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Bundesjustizminister bestätigt Bereinigungsgesetze
Rechtskraft der Bereinigungsgesetze durch Bundesjustizministerium voll bestätigt
Geschrieben von: Peter Frühwald Montag, den 24. Oktober 2011 um 05:50 Uhr
Hier als Diskussionsgrundlage und Archivierung gepostet!
Leipzig. Auf Anfrage einer unserer Staatlichen Selbstverwaltungen beim Ministerium für Justiz, ob denn die Bereinigungsgesetze Gültigkeit haben, wurde dies voll umfassend bestätigt. Es wurde auch bestätigt, dass die Gesetze aufgehoben wurden.
„Beide Gesetze über die Rechtsbereinigung sind somit voll wirksames Bundesrecht.
Von ihrem Zweck her setzten sie älteres Recht, das keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hat außer Kraft. Somit dienen diese Gesetze dazu, überflüssige Regelungen zu streichen und die Rechtsordnung insgesamt übersichtlicher zu machen“.
Das heisst nunmehr, ab dem 30. November 2007 gilt kein Gerichtsverfassungsgesetz, keine Zivilprozeßordnung (ZPO), keine Strafprozeßordnung   (StPO) und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nur noch im Rahmen des Geltungsbereiches (§ 5 auf Schiffen und Flugzeugen).
Es wurden mit dem 30. November 2007 viele weitere Gesetze aufgehoben. Alle Gesetze die keinen Geltungsbereich haben, kein Vorschaltgesetz haben oder gegen das Zitiergebot Artikel 19 Grundgesetz (GG) verstossen sind in die Zukunft von Haus aus nichtig, urteilte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1953.
»Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.«  so der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen.
Das Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ), die
Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind ungültig, weil sie insbesondere, alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen. Wobei unabhängig vom Zitiergebot nunmehr beim GVG und der ZPO auch noch die Vorschaltgesetze gestrichen wurden.
Das heisst, bis auf das Schiedsgericht in der Arbeitsgerichtsbarkeit (AHK-Befehl NR. 35), sind somit völkerrechtlich seit dem 30. November 2007 alle Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland (Treuhandverwaltung der Alliierten) aufgehoben.
Dies bedeutet nunmehr nach der Lehre wie es der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen zur Nichtigkeit auf den Punkt gebracht hat es gibt faktisch keine Gerichte mehr. Aber sie sind ja noch vorhanden. Klar sind sie vorhanden aber als reine „Firmengerichte“ nach dem Seehandelsrecht (Admirality Law) . Das bedeutet völkerrechtlich gesehen, sobald ein Vertrag geschlossen wird , gibt es eine Entscheidung. Man betritt mit dem Gerichtssaal ein “ – symbolisch gesprochen – Handelsschiff“ ausserhalb der 12 Meilen Zone. Der Richter oder die Richterin ist der „Kapitän“ und der weis was Recht ist. Admirality Law (Seehandelsrecht) ist dem Völkerrecht nachgeordnet. D.h. Sobald man einen „Contract“ also einen Handelsvertrag eingegangen ist, ist man dem Richter („Kapitän“) unterworfen  und nur der weis was Recht ist. Die sogenannten Rechtsanwälte arbeitem diesem Richter oder der Gerichtskammer nach Seehandelsrecht in einem geordneten Verfahren zu. Der Betroffene der den „Contract“ (Vertrag) akzeptiert, als Kläger, Beklagter oder Angeklagter, ordnet sich damit nach dem Seehandeslrecht dem Gericht nach Admirality Law unter. Nach dem Seehandeslrecht liegt eine Akzeptanz dann vor wenn beide „Partner“ sich im „Willen“ einig sind. Das kann auch mündlich geschehen. Sobald sie sich also im „Gerichtssaal (Handeslschiff) setzen akzeptieren sie dieses. Auch dürfen sie eine Verhandlung nicht eröffnen lassen, weil dann die Willensübereinstimmung zum Ausdruck kommt und der „Contract“ als geschlossen gilt , völkerrechtlich gesehen.
Deutschland
Bundesrepublik in Deutschland
Deutschland ist wegen fehlendem Staatsaufbau, fehlender deutscher Staatsregierung, fehlender deutscher Gerichtsbarkeit, fehlenden deutschen Behörden gemäß deutschem Recht bis heute als Staat handlungsunfähig.
Die Besatzungsmächte haben ihre damals eroberten Gebiete „Wirtschaftsgebiet“ genannt.
Zur profitorientierten Bewirtschaftung haben sie nach amerikanischem Vorbild und gemäß Grundgesetz Artikel 133 den „Bund“ als Treuhandverwaltung (Trust) des „Vereinigten Wirtschaftsgebiets“ geschaffen. Das „Vereinigten Wirtschaftsgebiet“ haben sie in „Bundesländer“ genannte Verwaltungsdistrike unterteilt.
BGBl 1990 TeilII Nr.36 2.10.1990 Seite 1275 „Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelungbestimmter Fragen in bezug auf Berlin. “
Auszug Artikel 3(4)
(….) Klagen gegen die Behörden der drei Staaten sind gegen die Bundesrepublik in Deutschland zu richten.
Klagen dieser Behörden, werden von der Bundesrepublik in Deutschland erhoben .
Das bedeutet das der Bund die Vertretung der Besatzungsmächte, und nicht die Vertretung des deutschen Volkes, ist.
Die BRD/Bund kann und darf de jure und de facto das deutsche Volk staats- und völkerrechtlich überhaupt nicht vertreten. ( Artikel 123 Grundgesetz)
Seit 1990 ist die BRD gemäß Amtsgericht Darmstadt ( Geschäfts-Nr.: 9IN248/05, Insolvenzverfahren gegen die Bundesrepublik in Deutschland GmbH) die „Bundesrepublik Deutschland GmbH“
 
Staatsvolk
Ein Staatsvolk (natürliche Personen mit Familiennamen gemäß deutschem Recht BGB 1) ist berechtigt und de jure in der Lage, eine Verfassung zu wählen. Denn nur das Staatsvolk repräsentiert den Staat, das Volk ist der Staat und die verfassungsgebende Gewalt.
 
Personal
 
Der Bundespersonalausweis belegt jeder Inhaber ist freiwillig Personal des Bundes.
 
Die BRD hat nur Personal und kein Staatsvolk. Firmen Personal kann z.B. keine Verfassung wählen.
 
Hauptstadt Berlin
 
Einigungsvertrag 31.08.1990
Artikel 2 (1)
Die Hauptstadt Deutschlands ist Berlin.
 
Hauptstadt Berlin
 
Grundgesetz Art 22(1)
Die Hauptstadt der Bundesrepublik in Deutschland ist Berlin.<<
 
Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte
vom 8.Juni 1990:
 
(….) Die Haltung der Alliierten, „daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik in Deutschland aufrecht erhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiverTeil) der Bundesrepublik in Deutschlands sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden„, bleibt unverändert.
 
Berlin ist die Hauptstadt der Firma BRD-GmbH/Bund.
 
Staatsangehörigkeit
 
„Deutschland“
 
lt. StAG Reichsgesetzblatt vom 22.07.1913 RGBl .S. 583
 
Es gibt keine Staatsangehörigkeit der BRD.
 
Deutsche sind gemäß Personal-Ausweisen Personal des Bundes/BRD.
 
Lt. Bundesinnenministerium ist die Staatsangehörigkeit die bestimmte Zuordnung zu einem Staat.
 
Den Staat „Deutsch“, wie unter Staatsangehörigkeit in Personalausweisen angegeben, gibt es nicht.
 
Eine Firma BRD GmbH/Bund kann seinem Personal keine Staatsangehörigkeit bescheinigen.
 
Deutsches „staatliches“ Recht
 
Bürgerliches Gesetzbuch Eingangsgesetz (BGBEG)
 
Artikel 50
“Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft .“
 
Grundgesetz Artikel 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
 
Bundesrecht
Das Grundgesetz der BRD wurde per BGBl TeilI Nr. 59, S2614 im Jahr 2007 aufgehoben.
 
Das Grundgesetz und Bundesrecht für die BRD ist seit 1990 als Privatrecht unter Handelsgesetzbuchgültig.
 
Durch Beantragung des Personalausweises unterstellt sich jeder freiwillig den Privat-Handelsrecht der BRD/Bund. Deshalb gibt es das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG).
 
Deutsche Verfassung (Artikel 140 Grundgesetz)
 
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik in Deutschland wurde zweimal aufgehoben.
 
In 1990 durch Streichung des Artikels 23 Geltungsbereich des Grundgesetzes und in 2007 BGBl TeilI Nr.59,S2614 von den Besatzungsbehörden.
 
Durch Aufhebung des Grundgesetzes haben die Alliierten Ihrer Vertretung BRD/Bund und Ihren Behörden, alle Rechte entzogen.
 
Deutscher Reisepaß
natürliche Person (Mensch) mit Familiennamen gemäß staatlichem BGB §1
 
Bundespersonalausweis:
Gemäß Gesetz über Personalausweise Artikel1(2) ist ein deutscher Reisepaß ausreichend. Ein Personalausweis ist keine Pflicht sondern freiwillig. Das deutsche Staatsvolk macht sich durch Beantragung des Personalausweises freiwillig zu Personal der Firma BRD/Bund.
 
Mit Beantragung eines Personalausweises wird eine JURISTISCHE PERSON mit Namen geschaffen.
JURISTISCHE PERSONEN sind Rechtssubjekte, die keine Menschen sind. Eine JURISTISCHE PERSON Name), die keine Personengesellschaft ist, ist eine „Vermögensmasse“, also eine Sache. Eine Sache hat keine Rechte.
 
Hoheitszeichen
 
Das Hoheitszeichen Deutschlands ist der „Reichsadler“
Die BRD hat laut OWiG §5 Staatszugehörigkeitszeichen.
 
Wer einem Staat zugehört, kann selber kein Staat sein.
Die BRD benutzt das Hocheitszeichen Deutschlands „verfassungswidrig“ ohne Genehmigung durch das deutsche Volk als Souverän.
Deutschland ist als Staat souverän.
 
BGBl 1990 Teil II Nr. 36 2.10.1990
BVerfG 2 BvR 1981/97
 
Die Bundesrepublik in Deutschland steht unter Besatzungsrecht.
 
Der Überleitungsvertrag ist in Kraft, die drei Westsektoren von Berlin sind kein Bestandteil der BRD und dürfen nicht von Ihr regiert werden.
 
(BGBl 1990 TeilII S.1386, BGBl 1990 TeilII Nr.36, BGBl23.11.2007 TeilI Nr. 59 S.2614)
 
Die Verfassung Deutschlands
kann nur durch Volksentscheid geändert werden.
 
->Rechtssicherheit, Schutz für das Staatsvolk.
 
Das Grundgesetz wird nach Bedarf von Politikern (Besatzungsbehörden) geändert.
 
->Keine Rechtssicherheit für das Personal des Bundes.
 
Deutschland ist in der Staatenliste der UN- Mitglieder eingetragen-Deutschland 
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Schnellere und einfachere Klagemöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher
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Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie vorgelegt Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie veröffentlicht. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:"Der Diesel-Skandal oder Forderungen wegen überhöhter Kontogebühren durch Banken haben zu Klagewellen geführt. Mit der Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie werden wir die Justiz spürbar entlasten: Denn Verbraucherverbände können die Erfüllung gleichgelagerter Ansprüche für die Verbraucherinnen und Verbraucher künftig direkt einklagen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, entwickeln wir dabei das bewährte Modell der Musterfeststellungsklage fort und schaffen einen ausgewogenen und fairen Rechtsrahmen - für alle Beteiligten. Verbraucherinnen und Verbraucher können schneller und einfacher ihr Rechte einklagen. Beklagte sollten weiterhin wissen, wenn ein Prozess beginnt, wie hoch die Summe der Ansprüche ist, über die verhandelt wird. Und zugleich wird die Justiz entlastet, weil wir ein neues Verfahren schaffen, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Geld erhalten - ohne nach erfolgreicher Verbandsklage noch einmal vor Gericht ziehen zu müssen. Klar ist aber auch: Es muss zeitliche Grenzen geben, in denen man seine Ansprüche geltend machen muss. Das gebietet das Prinzip der Gerechtigkeit. Die im Entwurf vorgesehene Verjährungsregelung ist deshalb wichtig." Das Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Es bündelt die bisher in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage mit den Regelungen zur Einführung einer neuartigen Klageform - der sogenannten Abhilfeklage. Dadurch können Verbraucherinnen und Verbraucher, wie bereits bei der Musterfeststellungsklage, mithilfe bestimmter qualifizierter inländischer Verbraucherverbände ihre Ansprüche einklagen. Diese Möglichkeit steht auch qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU offen. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern vertreten, die sich zuvor in einem Verbandsklageregister angemeldet haben. Durch diese Regelung müssen die Verbraucher nicht selbst klagen und profitieren unmittelbar vom Verfahren: Etwaige ihnen zustehende Beträge werden im Erfolgsfall von einem Sachwalter direkt an sie ausgezahlt. Kleine Unternehmen werden im Gesetzentwurf Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt, d. h. auch sie profitieren von der Abhilfeklage, wenn auch sie sich rechtzeitig zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet haben. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor: Die Bestimmungen der Verbandsklagenrichtlinie über Verbandsklagen, die auf Unterlassungsentscheidungen gerichtet sind, werden im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Der Entwurf enthält zudem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Künftig werden einstweilige Verfügungen und Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen, mit denen Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG oder nach dem UWG durchgesetzt werden, verjährungshemmende Wirkung für Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern haben. Flankierend zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie sieht der Entwurf Regelungen vor, durch welche die Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs nach § 10 UWG erleichtert werden soll. Außerdem sieht der Entwurf eine Regelung zur Entlastung von mit Massenverfahren befassten Gerichten vor. Die in § 148 ZPO vorgesehenen Aussetzungsmöglichkeiten werden erweitert, um zeitraubende parallele Sachverständigenbegutachtungen zu identischen Fragestellungen zu vermeiden und die Verfahren dadurch effizienter führen zu können. Die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie müssen am 25. Juni 2023 in Kraft treten. Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 03.03.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Den Referentenentwurf finden Sie hier. Lesen Sie den ganzen Artikel
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emmendinger · 7 years
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Viele Arbeitsverhältnisse werden nur befristet abgeschlossen.
Die Klägerin war bei einer Landesbehörde tätig gewesen – allerdings nur im Rahmen eines auf 24
Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht. Viele Arbeitsverhältnisse werden nur befristet abgeschlossen. Dafür gelten allerdings strenge gesetzliche Vorschriften. Selbst Befristungen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vereinbart werden, können unwirksam sein, sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Entscheidend kann ein winziges Detail sein. Neubesetzung nach Befristungsende. Die…
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aktionfsa-blog-blog · 5 years
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"70 Jahre Erklärung der Menschenrechte"
Was gehört alles zu den Menschenrechten?
Aktion Freiheit statt Angst hat sich vorgenommen zum 70. Jahrestag der Erklärung der Menschenrechte einmal genauer zu untersuchen, was alles dazu gehört. Wir alle kennen (hoffentlich) unser Grundgesetz.
Wie steht dieses zu den 1948 erklärten Allgemeinen Menschenrechten?
Wurde alles aus der Erklärung von 1948 ein Jahr später auch in das Grundgesetz übernommen?
Was steht im UN-Pakt für soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte?
Wie hält es die Bundesrepublik Deutschland damit?
Unser Brainstorming dazu hat einen Tag nach dem 70 Geburtstag stattgefunden und nun müssen wir unsere Erkenntnisse sortieren - und das war eine ganze Menge. Bitte beachten: dieser Artikel ist weiterhin in Arbeit und damit unvollständig. Wir freuen uns aber über Hinweise auf Fehler und Ergänzungen ;-)
Dieser Artikel wird sich also erst nach und nach mit Inhalt füllen
Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen  hat im Oktober den Bericht "Abschließende Bemerkungen zum sechsten Periodischen Bericht Deutschlands" vorgelegt. Dieser war vom Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte als sechster Periodischer Bericht Deutschlands (E/C.12/DEU/6) auf seinen 31. und 32. Sitzungen vom 25. September 2018 geprüft und mit abschließenden Bemerkungen auf seiner 58. Sitzung vom 12. Oktober 2018 angenommen worden. Dieser Bericht liegt bisher nur in englisch vor, da die Bundesrepublik Deutschland es nicht geschafft(?) hat, das Dokument zu übersetzen. Wir haben trotzdem versucht, die Klagen über die Nichteinhaltung der sozialen Menschenrechte in Deutschland in deutsch aufzulisten. (Für Hinweise auf evtl. Mißverständnisse sind wir dankbar.) Der Bericht beginnt mit einem Lob, es folgt die Kritik und abschließend werden Empfehlungen an die deutsche Regierung formuliert.
Positiva Der Ausschuss begrüßt den vom Vertragsstaat vorgelegten sechsten Bericht. Der Ausschuss begrüßt ... die Einführung eines nationalen Mindestlohns im Jahr 2015. Der Ausschuss begrüßt, ... dass DE plant das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu ratifizieren.
Negativa (6) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat ferner, sein Datenerhebungssystem zu verbessern ... (7) Der Ausschuss ist ... besorgt über den ausschließlich freiwilligen Charakter der im Aktionsplan enthaltenen Sorgfaltspflichten für Unternehmen in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte. (9) Der Ausschuss ist besorgt über: (a) die praktischen Hindernisse, die den Zugang zum Recht im Vertragsstaat durch Ausländer behindern, deren Rechte angeblich von deutschen Unternehmen im Ausland verletzt wurden, obwohl das deutsche Recht ihren Zugang zum Recht und zur Prozesskostenhilfe vorsieht; (b) das Fehlen von kollektiven Rechtsbehelfen in der Zivilprozessordnung mit Ausnahme des Schutzes von Ansprüchen der Verbraucher; (c) das Fehlen der strafrechtlichen Haftung von Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht; und (d) das Fehlen von Offenlegungsverfahren, das es den Antragstellern äußerst schwierig macht, die Verletzung ihrer Rechte durch ein Unternehmen nachzuweisen. (12) Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass der Vertragsstaat in Ermangelung einschlägiger Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union keine Menschenrechtsfolgenabschätzungen in Bezug auf Agrarexporte durchführt ... und dass Exportsubventionen für die Ausfuhr von Lebensmitteln in die Entwicklungsländer negative Auswirkungen [haben]. (14) Der Ausschuss ist besorgt über die Datenschutzbestimmungen, die den Entwicklungsländern ... den Zugang zu erschwinglichen Generika für Personen in diesen Ländern verzögern und schädliche Auswirkungen auf ihr Recht auf Gesundheit haben. (17) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat auch, dafür zu sorgen, dass die internationalen Finanzinstitutionen, denen er angehört, vor der Gewährung eines Darlehens ... eine Folgenabschätzung für die Menschenrechte durchführen. (18) Der Ausschuss stellt fest, dass ... der Vertragsstaat nicht auf dem richtigen Weg ist, seine Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2020 zu erreichen. (20) Der Ausschuss stellt fest, dass die öffentliche Entwicklungshilfe des Vertragsstaats das international vereinbarte Ziel von 0,7 Prozent des Bruttonationaleinkommens im Jahr 2016 erreicht hat, da die Kosten für die Aufnahme von Asylbewerbern und Migranten auf der Suche nach internationalem Schutz in die Berechnung einbezogen wurden. (22) Der Ausschuss ist besorgt über die wiederholten Berichte über Diskriminierung aus Gründen der Religion, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität bei der Beschäftigung in nicht-kirchlichen Positionen in kirchlichen Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäusern (Art. 2 (2) und 6). (24) Der Ausschuss ... ist besorgt darüber, dass seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Zivilstandsgesetzes weiterhin Geschlechtsbestätigungen an geschlechtsspezifischen Säuglingen und Kindern durchgeführt werden ... (26) Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass § 87 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz die Behörden verpflichtet, undokumentierte Migranten an die Einwanderungsbehörden zu melden, was irreguläre Migranten davon abhalten kann, Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen ... (27) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, eine klare Trennung ("Firewall") zwischen öffentlichen Dienstleistern und Einwanderungsbehörden zu schaffen ... (28) Der Ausschuss stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die Familienzusammenführung für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, die seit 2015 möglich ist und nach ihrer Aussetzung zwischen März und Juli 2018 wieder aufgenommen wurde, weiterhin einer Quote von 1.000 Personen pro Monat unterliegt ... (30) Der Ausschuss ist besorgt über die geringe Vertretung von Frauen in Führungspositionen ... (32) Der Ausschuss ist besorgt über die sehr große Zahl von Menschen (geschätzt auf 14 Millionen) in verschiedenen Formen prekärer Beschäftigung, wie "Mini-Jobs", Teilzeitarbeit, Leiharbeit und befristeter Beschäftigung. Der Ausschuss ist auch besorgt über die steigende Zahl der Arbeitnehmer (derzeit 1,2 Millionen), die auf Sozialleistungen angewiesen sind. (34) Der Ausschuss ist besorgt über den unzureichenden Grad der Einhaltung der Quote von 5 % der Arbeitnehmer, die Personen mit schweren Behinderungen sind, und über die hohe Arbeitslosigkeit unter Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen ... Der Ausschuss begrüßt die Einführung eines nationalen Mindestlohns, ... ist jedoch besorgt darüber, dass der Vertragsstaat keine zuverlässigen Daten über die Einhaltung des Mindestlohns hat und dass Berichten zufolge eine beträchtliche Anzahl von Arbeitnehmern unterhalb des Mindestlohns bezahlt wird (Art. 7). ... Der Ausschuss macht den Vertragsstaat auf Absatz 23 seiner allgemeinen Bemerkung Nr. 23 (2016) über das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen aufmerksam. (38) Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle mit 21% im Jahr 2018 nach wie vor hoch ist ... ... fordert der Ausschuss den Vertragsstaat nachdrücklich auf, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um der hohen Inzidenz von Armut bei älteren Frauen entgegenzuwirken. (40) Der Ausschuss ist besorgt über die unzureichende Zahl der Arbeitskontrollen im Agrarsektor, insbesondere an kleinen Arbeitsplätzen, und über die hohe Zahl tödlicher Arbeitsunfälle in diesem Sektor (Art. 7). (42) Der Ausschuss stellt fest, dass etwa 163.000 Betreuerinnen, vor allem weibliche Wanderarbeitnehmer, in privaten Haushalten in Deutschland beschäftigt sind, und ist besorgt darüber, dass sie zu übermäßigen Arbeitszeiten ohne regelmäßige Ruhezeiten verpflichtet sind und anfällig für Ausbeutung sind, dass die Arbeitsaufsicht unzureichend ist und dass diese Arbeitnehmer Zugang zu begrenzten und fragmentierten Beschwerdemöglichkeiten haben (Art. 7). (44) Der Ausschuss ist nach wie vor besorgt über das Verbot von Streiks durch den Vertragsstaat durch alle Beamten mit Beamtenstatus ... (46) Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass das Niveau der sozialen Grundleistungen nicht ausreicht, um den Empfängern und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Der Ausschuss ist ferner besorgt über die Sanktionen, die gegen die Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Buch II SGB verhängt wurden ... (Art. 6, 9 und 11). ... Er fordert den Vertragsstaat auf, die Sanktionsregelung zu überprüfen. Der Ausschuss begrüßt die Entscheidung, 13.000 neue Pflegekräftepositionen in Krankenhäusern zu schaffen, ist jedoch besorgt über den chronischen Mangel an qualifizierten Pflegekräften für ältere Menschen im Vertragsstaat. ... (Art. 11 und 12). (50) Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass 19,7 Prozent (2,55 Millionen) der Kinder in Armut leben ... (Art. 9 und 10). (54) Der Ausschuss ... ist aber besorgt über das sehr hohe Niveau der Mieten und Mietsteigerungen, die akute Verknappung erschwinglicher Wohnungen in Verbindung mit der geringeren Anzahl von Wohnungen ... Der Ausschuss bedauert das Fehlen offizieller Daten über die Prävalenz von Obdachlosigkeit und den Mangel an Unterkünften für Obdachlose (Art. 9 und 11). (56) Der Ausschuss ist besorgt über Berichte, wonach eine große Zahl von Haushalten, insbesondere diejenigen, die die Grundversorgung erhalten, in Energiearmut geraten ist und dass 328.000 Haushalte 2016 aufgrund unbezahlter Rechnungen von Stromausfällen betroffen waren (Art. 11). Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass nach dem Asylbewerberleistungsgesetz der Zugang der Asylbewerber zur Gesundheitsversorgung für die ersten 15 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland auf akute und schmerzhafte Bedingungen beschränkt ist ... (Art. 12). (60c) Der Ausschuss ist besorgt über Hindernisse, denen Flüchtlings- und asylsuchende Kinder beim Zugang zur Bildung ausgesetzt sind, die von Land zu Land und von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich sind (Art. 13 und 14). Weitere Empfehlungen (61c) Der Ausschuss  fordert die Fortsetzung der Bemühungen, um sicherzustellen, dass Flüchtlings- und asylsuchende Kinder ihre Ausbildung so bald wie möglich nach ihrer Ankunft im Land beginnen und eine gleiche und qualitativ hochwertige Bildung für sie im ganzen Land gewährleisten. (62) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen in Betracht zu ziehen. (63) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Verpflichtungen aus dem Pakt in vollem Umfang zu berücksichtigen und sicherzustellen ... (64) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, Schritte zu unternehmen, um schrittweise geeignete Indikatoren für die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu entwickeln und anzuwenden ... (65) Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, die vorliegenden abschließenden Beobachtungen auf allen Ebenen der Gesellschaft, einschließlich auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, umfassend zu verbreiten ... Auch die in dieser Liste nicht aufgeführten Absätze enthalten Kritiken. Wir haben uns hier die aus unserer Sicht schwersten Verletzungen der Menschenrechte beschränkt. Das UN Dokument zum 6. Bericht ist hier einsehbar. Tja, zum Punkt 65 kann man nur anmerken, dass eine zügige Übersetzung des Berichts sicher geholfen hätte ...
Die Erklärung der Menschenrechte von 1948 in dt. https://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger https://www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/UDHR_Translations/ger.pdf Die International_Covenant_on_Economic,_Social_and_Cultural_Rights vom 16.12.1966 signed by 169, ratifiziert by 71 countries vollständig in englisch https://en.wikipedia.org/wiki/International_Covenant_on_Economic,_Social_and_Cultural_Rights teilweise in deutsch https://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Pakt_%C3%BCber_wirtschaftliche,_soziale_und_kulturelle_Rechte Die Verurteilung Deutschlands im Oktober 2018 https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G18/349/21/pdf/G1834921.pdf Ärzte der Welt; Der Paritätische Gesamtverband; FIAN, Haus der Demokratie u Menschenrechte; Humanistische Union; IALANA, u.a. : http://www.sozialemenschenrechtsstiftung.org/8-media/214-gemeinsame-erklaerung-zum-jubilaeum-der-verkuendung-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte.html Kritik an der ungleichen Gültigkeit: https://www.rubikon.news/artikel/70-jahre-uno-menschenrechtscharta
Verfassung der DDR https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung_der_Deutschen_Demokratischen_Republik vollständiger Text der Verfassung von 1968: http://www.verfassungen.ch/de/ddr/ddr68.htm
Die Weimarer Verfassung https://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Verfassung Der vollständigeText der Weimarer Verfassung: http://www.verfassungen.ch/de/de19-33/verf19-i.htm
und https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/6721-20181210-70-jahre-erklaerung-der-menschenrechte.htm#unobrd
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advokat-engelmann · 6 years
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СЛОЖНОСТИ ПРОЦЕССА ВЗЫСКАНИЯ АЛИМЕНТОВ В ГЕРМАНИИ Алименты представляют собой средства для содержания того либо иного лица (ребенка, родителя, супруга), которые согласно законодательству большинства стран мира могут выплачиваться как в добровольном, так и в принудительном порядке в случае получения соответствующего судебного решения. Большая часть судебных процессов в этой сфере зачастую связана с взысканием алиментов на содержание ребенка, так как многие родители, в особенности те, кто обзавелся новой семьей, отказываются их выплачивать, аргументируя свой отказ недостаточностью средств к существованию. Однако законодательными нормами, как правило, предусмотрена возможность истребования достоверных сведений о доходе лица, обязанного выплачивать алименты. Клиенткой нашей адвокатской канцелярии стала Елизавета (имя было изменено), гражданка Украины, которую с Германией связали, к сожалению, не самые простые отношения. Более 8 лет назад Елизавета познакомилась в Украине с Михаилом (имя было изменено). Михаил был состоятельным мужчиной, который сразу же решил добиться внимания нашей клиентки, не скупясь на подарки и ухаживая с большим размахом. Первое увлечение переросло в более глубокое чувство, и Елизавета с Михаилом решили жить вместе. О профессиональной сфере жизни своего партнера Елизавета знала не много, так как Михаил делился этим очень неохотно, однако партнер нашей клиентки зарабатывал достаточно для того, чтобы Елизавета могла просто заниматься домашними делами. В брачные отношения Елизавета и Михаил не вступали, не смотря на то, что через некоторое время у них родилась дочь Мария (имя было изменено). Тем не менее, семейные отношения складывались весьма гармонично, поэтому даже в случае переезда Михаила на длительное время в другую страну в связи с рабочими заданиями и Елизавета, и Мария в обязательном порядке ехали вместе с ним. Однако по прошествии, приблизительно пяти лет совместной жизни, Михаил стал все чаще уезжать в командировки сам, при этом мог четыре, а то и шесть месяцев не жить дома. При этом у нашей клиентки начали появляться сомнения, что, возможно, такие длительные отсутствия ее партнера связаны не только с выполнением рабочих поручений. Все это начало приводить к постоянным ссорам партнеров, в связи с чем, Елизаветой и Михаилом было принято решение расстаться. При этом от помощи своей дочери Михаил не отказывался и добровольно пересылал Елизавете некоторую сумму денег на содержание ребенка. Спустя несколько месяцев после расставания Михаил сообщил нашей клиентке, что переезжает в Германию в качестве позднего переселенца и оставил ей свои контакты для возможности поддержания общения с дочерью. Однако если в первое время после переезда Михаил регулярно звонил Марии, интересовался ее делами и высылал ей подарки к праздникам, то через год их общение стало значительно реже, а затем Михаил перестал не только звонить, но и выплачивать алименты. Елизавету такое отношение очень расстроило, так как дочка постоянно ждала весточки от отца, при этом финансовое положении нашей клиентки оставляло желать лучшего. Последним фактором, заставившим Елизавету лично обратиться к Михаилу, был нагрянувший на Украину в связи с политическими событиями и военными действиями кризис, который заставил нашу клиентку серьезно задуматься о будущем своей дочери. По этой причине Елизавета попросила Михаила, получившего гражданство Германии, официально признать отцовство для того, чтобы Мария также могла быть признана гражданкой Германии. Михаил долго не реагировал на просьбу нашей клиентки, а затем сообщил, что готов признать свое отцовство в Германии лишь при условии, что Елизавета полностью откажется от требования алиментов на содержание ребенка. Наша клиентка, решившая, что признание отцовства на данный момент будет иметь для будущего ее дочери гораздо большее значение, согласилась на предложенные Михаилом условия. В связи с этим Елизавета и Мария приехали на встречу с Михаилом в Германию, во время которой и были подписаны соответствующие документы. При этом Михаил настоял на том, чтобы отказ Елизаветы от требования алиментов на содержание ребенка был заверен нотариально. После этого Михаил ни с нашей клиенткой, ни со своей дочерью не общался. Желание Михаила не иметь ничего общего со своей родной дочерью Елизавету очень рассердило, поэтому она решила обратиться к опытному адвокату, занимающемуся, в частности, вопросами взыскания алиментов, и выяснить, какие шаги можно предпринять в подобной ситуации. Наш адвокат, выслушав историю Елизаветы, в первую очередь разъяснил клиентке, что согласно § 1614 Гражданского кодекса Германии (Buergerliches Gesetzbuch) отказ от выплаты алиментов в будущем невозможен. Таким образом, подписанное Елизаветой и нотариально удостоверенное заявление является недействительным. Следовательно, наша клиентка имеет право претендовать на получение определенного в соответствии с так называемой Дюссельдорфской таблицей (Duesseldorfer Tabelle) размера алиментов на содержание ребенка. Для определения точного размера алиментов адвокат предложил клиентке в первую очередь затребовать у Михаила информацию о его доходах. Елизавета, обрадовавшись тому, что сможет в официальном порядке получить алименты на содержание дочери, сообщила адрес Михаила, после чего ему был направлен соответствующий официальный запрос. В указанном запросе адвокат указал, что согласно § 1605 абз. 1 Гражданского кодекса Германии родственники по прямой линии обязаны предоставлять по запросу информацию относительно их доходов и имущества в объеме, необходимом для составления претензии о выплате алиментов. На основании этого Михаилу был предоставлен двухнедельный срок для пересылки нашему адвокату, действующему от имени и в интересах Елизаветы, необходимой информации. Однако к концу установленного срока нашей адвокатской канцелярией было получено письмо от представителя Михаила, в котором сообщалось, что Михаил предоставлять соответствующую информацию об имеющихся доходах и имуществе не обязан в связи с тем, что не прошел установленный § 1605 абз. 2 Гражданского кодекса Германии срок. Ознакомившись с полученным письмом, наш адвокат связался с Елизаветой и разъяснил ей, что согласно вышеуказанной норме закона запрашивать информацию о доходах можно не ранее, чем через два года после получения указанной информации, при этом лишь в тех случаях, если имеются основания считать, что уровень доходов стороны, обязанной выплачивать алименты, мог значительно вырасти. Однако наша клиентка сообщила при первой встрече, что уровнем дохода Михаила никогда не интересовалась. Поэтому адвокат решил еще раз уточнить, направлялись ли Елизаветой какие-либо запросы Михаилу. Наша клиентка подтвердила, что никогда подобные запросы отцу Марии не отправляла, поэтому не понимает, о каких сроках может идти речь. После беседы с клиенткой нашим адвокатом было направлено письмо представителю Михаила, в котором он делал акцент на том, что ранее Елизавета информацию о доходах отца ее ребенка не запрашивала и не получала, в связи с чем ее требование является правомерным. Однако через некоторое время адвокат Михаила сообщил, что соответствующая информация была предоставлена около года назад ведомству по делам молодежи во время оформления соответствующих документов о признании отцовства, которую, указанное ведомство, также предоставило для ознакомления Елизавете. Следовательно, требование о предоставлении информации о доходах было безосновательным. Наш адвокат, в свою очередь, сообщил, что соответствующие документы Елизавете ведомством по делам молодежи пересланы не были, при этом наша клиентка имеет право самостоятельно требовать у Михаила указанной информации. Однако Михаил твердо настаивал на том, что требования Елизаветы неправомерны и отказывался предоставлять необходимые для расчета размера алиментов сведения. В связи с тем, что переговоры сторон зашли в тупик, наш адвокат предложил Елизавете затребовать соответствующую информацию в судебном порядке, так как, по его мнению, требование нашей клиентки является абсолютно обоснованным. Елизавета, доверившись опыту и знаниям адвоката, согласилась на подачу искового заявления. Тщательно аргументировав правовую позицию нашей клиентки, адвокат направил соответствующий иск в суд с требованием обязать Михаила предоставить актуальную информацию относительно уровня его доходов и имеющегося в его распоряжении имущества. Адвокатом Михаила, в свою очередь, было направлено возражение, в котором он ссылался на ранее предоставленные ведомству по делам молодежи сведения, а также сообщал, что на момент подписания Елизаветой отказа от требования алиментов в будущем она обладала информацией о доходах Михаила. Наш адвокат дополнительно указал, что ни ведомство по делам молодежи, ни Михаил советующую информацию Елизавете не предоставляли, следовательно, исковое заявление подлежит удовлетворению. Однако суд, не затребовав дополнительных разъяснений сторон, пришел к выводу, что наша клиентка, которая на момент подписания отказа от требования алиментов, признанного недействительным, не так давно рассталась с Михаилом, должна была обладать сведениями о его доходах. На этом основании в удовлетворении искового заявления нашей клиентке было отказано. Наш адвокат сообщил Елизавете, что в данном случае имеется возможность обжаловать судебное решение в связи с тем, что суд не способствовал выяснению всех обстоятельств дела и не предоставил истице возможность разъяснить все детали, имеющие значение при принятии судом решения, в связи с чем, вынес необоснованное решение. Таким образом, был нарушен § 139 Гражданско-процессуального кодекса Германии (Zivilprozessordnung), в котором закреплено, что суд должен содействовать тому, чтобы стороны предоставляли свои объяснения своевременно и в полном объеме в отношении всех существенных фактов, и, в частности, дополняли недостаточную информацию о фактах, предоставляли доказательства и делали соответствующие заявления. На фактах, которые одна из сторон упустила из ви
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wkirtley · 7 years
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International Arbitration & International Arbitration Attorney Network
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S SpA v. T GmbH, Oberster Gerichtshof, Case No. 180Cg1/15v, 23 June 2015
This case, resulting from a partial award rendered in a VIAC commercial arbitration, concerns the formal requirements of the validity of an arbitration agreement under Austrian law.
The facts are as follows: a German consultant signed a contract for service with S SpA, an Italian company, for the sale of heat exchangers. This contract was first signed in 2004 and then renewed in 2007.
However, when the Italian company returned the signed contract to the consultant, it made a modification regarding the expiration date of the contract (2010 instead of 2012).
The Parties then met to discuss the modification in November 2007, following which the consultant sent the Italian company a telefax indicating an expiration date of the contract in 2011, and an accompanying letter in relation to the meeting. The Italian company signed the letter but failed to sign the contract. The contract was then performed.
In 2013, the German consultant filed for arbitration before the Vienna International Arbitration Centre (“VIAC”) requesting payment of its outstanding commission fees. Over the Italian company’s objections, the VIAC Arbitral Tribunal upheld its jurisdiction in an award in 2014. As a result, the Italian company filed before the Supreme Court for annulment of the jurisdictional award.
The Austrian Supreme Court rejected the request for annulment as it deemed the arbitration agreement valid even if it resulted from an exchange of unsigned letters.
As it explained, the 2006 arbitration law reform did not regulate the relationship between the arbitration agreement and main contract (and did not adopt the separability doctrine), so the position under Austrian law was still that the court must ascertain the parties’ intention regarding the law applicable to the arbitration agreement. As the parties made no choice of law, the law of the seat, or Austria, applied.
As a result, Section 583 ZPO applied which provides for less strict formal requirements for the validity of the arbitration agreement. This Article reflects Article II (2) of the 1958 New York Convention.
Given that Austrian law governed the issue of the validity of the arbitration agreement, the Arbitral Tribunal examined the requirements of Section 583 ZPO, which provides that the arbitration agreement is valid if it is found in a written document or letter signed by both parties or any other form of communication between the parties.
Since the 2006 Reform in Austria, an exchange of unsigned letter between parties was sufficient to uphold the validity of an arbitration agreement, the Austrian Supreme Court held:
“Some authors still opine in respect of Sect. 583(1) ZPO that where the means of communication used allows for a signature, such as is the case with telefaxes, which are now expressly mentioned, the formal requirements must be complied with, so that the situation has not changed (Kloiber/Haller in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller, Das neue Schiedsrecht [2006] 21). 
The Court does not share this opinion, which disregards the fact that the legislator of the Arbitration Reform Act 2006 was ‘largely’ guided by Art. 7(2) of the [UNCITRAL] Model Law and Sect. 1031(1) and (3) of the German ZPO (Explanatory Notes 1158 BlgNR XXII. GP 9), which provisions Sect. 583(1)-(2) ZPO reflects almost verbatim. These provisions and the way they are understood in Germany may not be ignored when interpreting Sect. 583 ZPO. 
In German doctrine, the prevailing opinion is that the ‘exchanged letters’ (includingtelecopies) need not be signed (see Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 23 [2014] Sect. 1031 no. 9; Münch in MünchKomm ZPO 4 [2013] Sect. 1031 no. 30; Saenger, Zivilprozessordnung 6 [2015] Sect. 1031 no. 5). The purpose of Art. 7(2) of the Model Law and of its adoption in Sect. 1031 German ZPO is ‘the desire to achieve worldwide uniformity of law in this respect’. For the interpretation of the concepts used (among others, ‘exchanged letters’), reference can be made to the concepts in Art. II of the New York Convention (thus, Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 23 Sect. 1031 no. 7a). 
The vast majority of Austrian authors also subscribes to the opinion that an exchange of unsigned letters between the parties suffices for the valid conclusion of an arbitration agreement. The proponents of this opinion rely on the legislative materials and on the circumstance that the addition ‘signed’ is missing from the alternative of the conclusion through an exchange of letters (Aburumieh et al, ‘Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen’, ÖJZ 2006/27, 439 [441]; Koller, ‘Die Schiedsvereinbarung’, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I no. 3/220; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO 2 IV/2 no. 61 f). 
Koller, in particular, argues convincingly that, on the grounds already stressed, the opposite opinion cannot withstand a historical, systematic and teleological interpretation. 
In light of these considerations, this Court interprets Sect. 583(1) ZPO to mean that this provision provides for two alternative possibilities, to be deemed of equal rank, for the conclusion of a valid arbitration agreement, namely either through ‘signed documents’ or through ‘exchanged letters’. This is also made clear by the choice of words made by the legislator (‘either … or’). In the case of ‘exchanged letters’ no signature is required, independent of the medium used. In any case, the documents must be attributable to their issuer.”
The Tribunal therefore confirmed the validity of the arbitration agreement and rejected the request for annulment of the partial award.
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blog-bluesky-fan · 7 years
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Vorstand der Deutschen Polizeigewerkschaft bestätigt Rechtslage – Strafprozessordnung, Zivilprozessordnung und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind ungültig
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cseidel-blog · 4 years
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Wie funktioniert eigentlich Inkasso?
Wie funktioniert eigentlich Inkasso?Die Arbeitsweise von Inkassounternehmen ist vielen Missverständnissen ausgesetzt. Dabei ist alles ganz einfach: Inkassounternehmen sind Dienstleister, deren Aufgabe in erster Linie das Einziehen von Geldforderungen ist. Damit unbeglichene Rechnungen bald bezahlt werden, nutzen Inkassodienstleister eine Vielzahl moderner Kommunikationskanäle. Das Inkassogeschäft hat sich in den letzten Jahren zu einem gesellschaftlich akzeptierten Bestandteil des Forderungsmanagements entwickelt. Spätestens seit dem Rechtsdienstleistungsgesetz aus dem Jahr 2008 haben die Inkassounternehmen umfangreiche Rechtsmittel zur Verfügung. Unternehmen, die solch einer Tätigkeit nachgehen, benötigen dazu eine Genehmigung von Rechts wegen (vgl. §§ 1 Abs.1 Nr.5, Abs.2 S.1 RberG). Diese macht zur Voraussetzung, dass Unternehmen über hinreichende Sachkunde, und die persönliche Eignung verfügen müssen, um Forderungen gegen Entgelt "einzutreiben."
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Was Inkassounternehmen machen Inkassobüros haben sich auch an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten, wenn es um die Eintreibung von Forderungen geht, um an ihr Geld zu kommen. Mit dem Begriff Inkasso ist zunächst das geschäftsmäßige Einziehen fremder Forderungen gemeint. Die Methoden und Möglichkeiten des Forderungsmanagements sind jedoch verschieden. Die klassischen Aufgaben eines solchen Dienstleisters befassen sich mit der Einbringung offener Posten. Das beginnt bei der Kontaktaufnahme mit dem Schuldner und endet etwaige gerichtliche Schritte einzuleiten. Es bestehen aber auch durchaus längerfristige Mandatsverträge zwischen Inkassounternehmen und ihren Mandanten, bei denen das Inkassounternehmen Forderungen gebündelt übernimmt, ohne dass das Unternehmen zuvor kaufmännisch angemahnt hat. Dies übernimmt das Inkassounternehmen dann mit. Doch Inkassounternehmer können ihren Gläubigern weitaus mehr bieten. Sie gelten als echte Profis im ganzheitlichen Forderungsmanagement. Das Debitorenmanagement: Noch vor Rechnungsstellung übermitteln Sie alle relevanten Kundendaten auf sicherem elektronischem Weg. Das Inkassounternehmen kümmert sich dann um alles Weitere. Angefangen von der Rechnungsstellung bis zum Zahlungseingang. Werden Zeiträume bzw. Fristen überschritten, startet das Inkassobüro in Ihrem Auftrag den Prozess des modernen Forderungsmanagements. Die Mahnung: Die Mahnung kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Sobald sich der Schuldner mit dem Begleichen einer Rechnung in Verzug befindet, wird er vom beauftragten Inkassounternehmen zur Zahlung der Forderung angemahnt.  Das persönliche Gespräch: Bleiben die schriftlichen Mahnungen erfolglos, suchen Inkassodienstleister im Gespräch mit dem Schuldner eine Regelung: telefonisch oder persönlich. Über das persönliche Gespräch mit dem Schuldner lassen sich oft die wahren Gründe für eine Nichtzahlung ans Licht bringen. Der Inkassoanbieter kann zudem auf Wunsch des Auftraggebers das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Das gerichtliche Mahnverfahren: Wenn alle außergerichtlichen Bemühungen nicht fruchten, kann auf Wunsch des Auftraggebers das gerichtliche Mahnverfahren vom Inkassoanbieter eingeleitet werden. Die dafür notwendige Vertretungsbefugnis steht registrierten Inkassodienstleistern nach der Zivilprozessordnung zu. Die Zwangsvollstreckung: Die Zwangsvollstreckung kommt dann zum Einsatz, wenn die außergerichtlichen Wege – etwa die Zustellung von Mahnungen oder Zahlungserinnerungen zur Durchsetzung einer entsprechenden Forderung ausgeschöpft worden sind. Endet das gerichtliche Mahnverfahren mit einem Vollstreckungsbescheid, einem sogenannten vollstreckungsfähigen Titel, kann ein Inkassounternehmen hieraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Mit dem Zwangsvollstreckungsrecht hilft der Staat dabei, privatrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Auch dafür sind Inkassounternehmen nach der Zivilprozessordnung vertretungsbefugt. Verläuft die Bonitätsprüfung des Schuldners positiv, beauftragt der Inkassodienstleister entweder einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen oder beantragt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Vollstreckung von Forderungen des Schuldners. Die Langzeitüberwachung: Verläuft die Bonitätsauskunft negativ, übernimmt das Inkassounternehmen die Forderung in die sogenannte Langzeitüberwachung. In regelmäßigen Abständen wird die Vermögenssituation des Schuldners geprüft. Sobald eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage erkennbar ist, ergreift das Inkassounternehmen zielgerichtete Maßnahmen, um die Forderung erneut geltend zu machen. Da titulierte Forderungen erst nach 30 Jahren verjähren, bedeutet das: Den Schuldner beobachten und durch Adresspflege, Überwachung der Vermögensverhältnisse, Ermitteln von Anschriften sowie Überwachen und Führen von Debitorenkonten die berechtigte Forderung weiterverfolgen. Die Bonitätsauskunft: Die Bonitätsauskunft gibt schon vor Eingehen einer geschäftlichen Beziehung Aufschluss über die finanzielle Situation des zukünftigen Kunden/Geschäftspartners. In der Bonitätsauskunft wird zwischen weichen und harten Negativmerkmalen unterschieden. Zu den weichen Negativmerkmalen gehören unter anderem mehrfache und unverhältnismäßige Zahlungsüberschreitungen oder kaufmännische Mahnverfahren. In diesem Fall sollte der künftige Geschäftspartner möglicherweise Vorauszahlungen vereinbaren, um das Risiko möglicher Zahlungsausfälle zu minimieren. Das Inkassounternehmen hat ein recht weites Aufgabenfeld, das von telefonischen Mahnungen bis zum Anstreben von Gerichtsverfahren und noch vieles mehr reicht. Vorteile der Inkassodienstleistung: Insgesamt hat man von der Inanspruchnahme einer Inkassodienstleistung dann Vorteile, wenn es gelingt, die Zeit zwischen Leistungserbringung und Zahlungseingang erheblich zu verringern denn wer sich nicht mit offenen Rechnungen herumschlagen muss, kann sich intensiver auf das Kerngeschäft konzentrieren und man diese neu gewonnene Liquidität tatsächlich produktiv einsetzen kann. Denn gerade beim Forderungsverkauf ist man häufig gezwungen, Abschläge von bis zu 70% auf die eigentliche Forderungshöhe in Kauf zu nehmen. Das Know-how im ganzheitlichen Forderungsmanagement, das Einziehen von Forderungen ist die Hauptaufgabe von Inkassounternehmern. Lesen Sie den ganzen Artikel
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Schnellere und einfachere Klagemöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher
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Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie vorgelegt Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie veröffentlicht. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:"Der Diesel-Skandal oder Forderungen wegen überhöhter Kontogebühren durch Banken haben zu Klagewellen geführt. Mit der Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie werden wir die Justiz spürbar entlasten: Denn Verbraucherverbände können die Erfüllung gleichgelagerter Ansprüche für die Verbraucherinnen und Verbraucher künftig direkt einklagen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, entwickeln wir dabei das bewährte Modell der Musterfeststellungsklage fort und schaffen einen ausgewogenen und fairen Rechtsrahmen - für alle Beteiligten. Verbraucherinnen und Verbraucher können schneller und einfacher ihr Rechte einklagen. Beklagte sollten weiterhin wissen, wenn ein Prozess beginnt, wie hoch die Summe der Ansprüche ist, über die verhandelt wird. Und zugleich wird die Justiz entlastet, weil wir ein neues Verfahren schaffen, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Geld erhalten - ohne nach erfolgreicher Verbandsklage noch einmal vor Gericht ziehen zu müssen. Klar ist aber auch: Es muss zeitliche Grenzen geben, in denen man seine Ansprüche geltend machen muss. Das gebietet das Prinzip der Gerechtigkeit. Die im Entwurf vorgesehene Verjährungsregelung ist deshalb wichtig." Das Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Es bündelt die bisher in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage mit den Regelungen zur Einführung einer neuartigen Klageform - der sogenannten Abhilfeklage. Dadurch können Verbraucherinnen und Verbraucher, wie bereits bei der Musterfeststellungsklage, mithilfe bestimmter qualifizierter inländischer Verbraucherverbände ihre Ansprüche einklagen. Diese Möglichkeit steht auch qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU offen. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern vertreten, die sich zuvor in einem Verbandsklageregister angemeldet haben. Durch diese Regelung müssen die Verbraucher nicht selbst klagen und profitieren unmittelbar vom Verfahren: Etwaige ihnen zustehende Beträge werden im Erfolgsfall von einem Sachwalter direkt an sie ausgezahlt. Kleine Unternehmen werden im Gesetzentwurf Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt, d. h. auch sie profitieren von der Abhilfeklage, wenn auch sie sich rechtzeitig zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet haben. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor: Die Bestimmungen der Verbandsklagenrichtlinie über Verbandsklagen, die auf Unterlassungsentscheidungen gerichtet sind, werden im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Der Entwurf enthält zudem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Künftig werden einstweilige Verfügungen und Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen, mit denen Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG oder nach dem UWG durchgesetzt werden, verjährungshemmende Wirkung für Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern haben. Flankierend zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie sieht der Entwurf Regelungen vor, durch welche die Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs nach § 10 UWG erleichtert werden soll. Außerdem sieht der Entwurf eine Regelung zur Entlastung von mit Massenverfahren befassten Gerichten vor. Die in § 148 ZPO vorgesehenen Aussetzungsmöglichkeiten werden erweitert, um zeitraubende parallele Sachverständigenbegutachtungen zu identischen Fragestellungen zu vermeiden und die Verfahren dadurch effizienter führen zu können. Die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie müssen am 25. Juni 2023 in Kraft treten. Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 03.03.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Den Referentenentwurf finden Sie hier. Lesen Sie den ganzen Artikel
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