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Biodiversität
Der Begriff der Biodiversität hat sich seit der Biodiversitäts-Konvention (CBD) von 1993 fest in der Wissenschaft, sowie der Politik verankert und bezeichnet vereinfacht die Vielfalt des Lebens.
Die Biodiversität lässt sich in drei Ebenen einteilen: Vielfalt der Ökosysteme, Vielfalt der Arten und Vielfalt der Gene.
Im Laufe der Erdgeschichte entwickelte sich die Biodiversität nach und nach und führte so zu artenreichen und hochkomplexen Ökosystemen sowohl auf dem Festland, als auch in den Weltmeeren. Die einzelnen Zusammenhänge und Verknüpfungen erfüllen dabei ihren jeweiligen Zweck(/Funktion) für das Bestehen eines Ökosystems.
Stirbt eine Art aus, so kommt es zu Verschiebungen oder Ausfällen innerhalb des Systems. Die Gesamtheit der Auswirkungen, die das Verschwinden einer Art auslöst, ist nicht vorhersehbar, weshalb es also unzureichend ist, eine einzige vom aussterben bedrohte Art zu schützen. Vielmehr sollte der Schutz der gesamten Artenvielfalt als Vorsorgemaßnahme für eine intakte Umwelt dienen.
Die Biodiversitäts-Konvention verfolgt drei gleichrangige Ziele: den Schutz der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die gerechte Aufteilung der Gewinne, die aus der Nutzung genetischer Ressourcen entstehen.
Die Vertragsstaaten der CBD treffen sich in regelmäßigen Abständen, um den Stand der Umsetzung zu diskutieren und neue Impulse zu setzen.
Um die Biodiversität in verschiedenen Ökosystemen der Erde messbar zu machen und zu vergleichen, legte die Konvention verschiedene Indikatoren fest. Unter anderem die Qualität von Meer und Süßwasser und die Fläche geschützter Areale.
„Die biologische Vielfalt ist eine existenzielle Grundlage für das menschliche Leben“, Zitat: http://www.bfn.de/0304_fakten.html#c21963
Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb die Biodiversität für uns Menschen existenziell ist.
Ethisch gesehen, sind wir dazu verpflichtet, die Biodiversität zu schützen, allein aus Gründen der Generationsgerechtigkeit.
Diese Verpflichtung ist im Grundgesetz verankert: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen“ (GG Art.20a).
Des weiteren, hängt unsere gesamte Ernährung von Pflanzen und Tieren ab und auch die Rohstoffgewinnung erfolgt zum Großteil aus der Natur (bspw. Holz als Baumaterial).
Die Biodiversität ermöglicht es uns, „Dienstleistungen“ aus der Umwelt zu ziehen.
Damit sind die CO2- Speicher und Senken der Natur, sowie die frische Luft und sauberes Wasser uvm. gemeint. Ohne eine intakte biologische Vielfalt wäre und die Nutzung dieser Ökosystemfunktionen nicht möglich.
Gleichzeitig stellt die Biodiversität ein Reservoir von potenziellen Arznei-Wirkstoffen, Genen für die landwirtschaftliche Sortenzüchtung und bionischen Entwicklungen zur Verfügung.
Dies sind nur einige Gründe, warum es von immenser Bedeutung ist, die Biodiversität zu schützen.
Leider ist die biologische Vielfalt aus vielerlei Arten durch den Menschen bedroht.
Durch Abholzung, Brandrodung und industrielle Landwirtschaft werden großflächig Lebensräume zerstört, welches zur radikalen Abnahme der Artenvielfalt führt. Gerade in Regenwaldgebieten - Hotspots der Biodiversität - werden großflächig Wälder gerodet um „Cash crops“ anzubauen.
Auch die Übernutzung von Gebieten führt zur Reduktion der Biodiversität. Beispiele dafür sind nicht-nachhaltiger Tourismus, Bodenerosionen und übermäßiger Pestizideinsatz.
Ein weiteres immenses Problem stellt der anthropogene Klimawandel dar.
Die globale Erwärmung und der Trend zu einer höheren globalen Durchschnittstemperatur hat einen steigenden Meeresspiegel, schmelzende Gletscher, Verschiebung von Klima- und Vegetationszonen und stärkere und häufigere Wetterextrema zur Folge.( uvm.)
Arten können durch den Klimawandel in ihrer Existenz bedroht sein, wenn ihr Lebensraum dadurch verloren geht, oder andere Arten die  für das Fortbestehen essenziell sind aussterben.
Nimmt dieser globale Trend zu, so muss mit Artensterben in größeren Maßen gerechnet werden, welches auch zweifelsohne negative Folgen für uns als Menschen bedeutet.
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Rechtliche Grundlagen - Und warum die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung unzureichend ist
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Dieser Satz aus Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes müsste jedem Bürger geläufig sein. In dem Gesetzestext werden den Deutschen beispielsweise das Recht auf Selbstbestimmung und Gesundheit sowie der Schutz vor Folter oder Hinrichtung zugesprochen. Doch wie sieht es mit der Würde der in Deutschland lebenden Tiere aus? Gibt es eine Art „Grundgesetz für Tiere“?
Ein richtiges Grundgesetz gibt es für diese Lebewesen nicht. Doch in unseren Gesetzen ist das Wohl des Tieres trotzdem ein Thema. So ist der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert. Darüber hinaus sind alle rechtlichen Grundlagen, die zum Beispiel die Haltungsrichtlinien für die Haltung von Nutztieren anbelangen, im deutschen Tierschutzgesetz (TierSchG) niedergeschrieben. Die ursprüngliche Fassung wurde am 24. Juli 1972 verabschiedet, während die letzte Änderung (Art. 5G) am 5. August 2014 durchgeführt wurde. Das Bundesgesetz entstand „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“.  Laut Artikel 1 TierSchG darf niemand, so wörtlich, „einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“.
Das hört sich für Tierfreunde erst einmal vielversprechend an. Doch wie sieht es in der Praxis aus?
Zunächst muss geklärt werden, was es mit dem „vernünftigen Grund“ auf sich hat. Ein Synonym für diesen „vernünftigen Grund“, der den zentralen Begriff des Tierschutzgesetzes darstellt, kann ein „nachvollziehbarer Grund“ sein. Im Sinne des § 1 S.2  liege ein vernünftiger Grund vor, wenn „er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden“. Doch diese Formulierung ist sehr oberflächlich gehalten und lässt somit viel Interpretationsspielraum. Klar ist, dass in Deutschland - wie jedem andern Land auch - Nutztiere gehalten werden. Nutztiere sind Tiere, die vom Menschen in wirtschaftlicher Hinsicht gezüchtet und gehalten werden. Sie dienen als Mast- und Milchtiere sowie als Eier-, Leder-, Fett-, Honig-, Daunen-, Pelz- oder Felllieferanten und als Arbeitstiere.
In Deutschland werden vor allem Rinder, Schweine, Geflügel und andere Hoftiere in vielfältiger Weise als Nutztiere gehalten. Sie dienen hierzulande hauptsächlich als Fleisch-,  Eier- und Milchlieferanten.
Tiere, die in Massen und nicht in kleinen landwirtschaftlichen Familienbetrieben gehalten werden, sind besonders auf einen verbindlichen Rechtsschutz angewiesen. In der Massentierhaltung wird der ökonomische Profit des Unternehmens nämlich in der Regel über das Wohl des Tieres gestellt. An dieser Stelle greift die Bundesrepublik Deutschland mit dem Tierschutzgesetz ein.  
Für das Wohl der Nutztiere ist innerhalb des Tierschutzgesetzes „die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung“ (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutzV) von besonderer Bedeutung.  
Diese Verordnung ist in acht Abschnitte und insgesamt 46 Paragraphen eingeteilt.
Der erste Abschnitt behandelt die Allgemeinen Bestimmungen. Es wird beispielsweise der Anwendungsbereich dieser Verordnung eingegrenzt: Die gesamte Verordnung gelte nur für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. Darüber hinaus gebe es Ausnahmen, bei denen die Verordnung nicht greife. Ausnahmefälle seien zum Beispiel vorübergehende Unterbringungen von Tieren während Wettbewerben oder Ausstellungen. Außerdem gelte die Verordnung während einer tierärztlichen Behandlung und zwecks eines Tierversuches im Sinne des § 7 Absatz 2 TierSchG nicht.
Im ersten Abschnitt werden ebenfalls Begriffe, die in der Verordnung genutzt werden, klar definiert. In diesen sogenannten Begriffsbestimmungen werden zum Beispiel die Bezeichnungen „Nutztier“, „Absatzferkel“ und „Gruppennest“ unmissverständlich erklärt.
Der erste Abschnitt endet mit Allgemeinen Anforderungen an Haltungseinrichtungen sowie an Überwachung, Fütterung und Pflege. Hier wird beispielsweise vorgeschrieben, dass im Falle eines Stromausfalls ein Notstromaggregat zur Verfügung stehen muss und Lüftungseinrichtungen täglich überprüft werden müssen. Tierartspezifische Anforderungen werden in den folgenden sechs Abschnitten festgehalten. In der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werden Anforderungen an das Halten von Kälbern, Legehennen, Masthühnern, Schweinen, Kaninchen und Pelztieren festgehalten. Ich gehe in diesem Beitrag auf die Vorschriften für die Masthuhn- und Schweinehaltung ein, die in den Abschnitten 4 bzw. 5 dargelegt werden. Dabei werde ich einige Vorschriften genauer beleuchten. Wer sich genauer mit sehr umfangreichen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auseinandersetzen will, kann dies natürlich tun. Sie ist im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/inhalts_bersicht.html frei zugänglich.
Laut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dürfen Betriebe nur dann mehr als 500 Masthühner halten, wenn es sich um entweder eine „Brüterei“ handelt, der Betrieb extensive Bodenhaltung oder Auslaufhaltung nach den Vorschriften des „Anhangs V TierSchNutzV“ arbeitet oder es sich um eine laut der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ökologische Haltung handelt. Des Weiteren dürfen Masthühner nur dann gehalten werden, wenn der Verantwortliche im Besitz einer gültigen „Sachkundebescheinigung“ ist. Um diese Bescheinigung zu erlangen, muss eine praktische sowie eine theoretische Prüfung abgelegt werden. Es reicht allerdings bereits, wenn der Anwärter in beiden Prüfungsteilen die Note „ausreichend“ erreicht. Dies scheint mir äußerst fragwürdig, da es in den Prüfungen beispielsweise um die ordnungsgemäße Tötung und um die anatomischen Grundlagen der Hühner geht. Außerdem muss die Prüfung niemals „aufgefrischt“ werden.
Die Anforderungen an die Haltungseinrichtungen von Masthühnern schreiben zum Beispiel vor, dass die Gefahr des Überlaufens der Getränkevorrichtungen „so gering wie möglich ist“. Diese Formulierung kann sehr individuell interpretiert werden. Darüber hinaus müssen Masthühnerställe mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht. Das wäre so, als würde man in einer 50 m2 -Wohnung wohnen und hätte nur ein Fenster normaler Größe.
Es wird weiter vorgeschrieben, dass Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Masthühnern in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung gereinigt und desinfiziert werden müssen. Doch es wird weder definiert, welche Teile gesäubert werden sollen, noch wie oft die erwähnte Stallräumung stattfinden soll.
Pro m2 Haltungsfläche dürfen maximal 39kg „Masthuhnmasse“ vorhanden sein. Ein durchschnittliches Masthuhn wiegt je nach Alter ca. 1-2 Kilogramm. Wer halbwegs mit Zahlen umgehen kann, erkennt nun, dass laut Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung etwa 20-40 Hühner auf einem Quadratmeter gehalten werden dürfen! Überträgt man diese Mindestanforderungen auf einen Menschen mit einem Körpergewicht von 80kg, so müsste sich dieser seine 50 m2 –Wohnung mit 24 anderen Menschen teilen. Er hätte somit nur etwa 2m2 Fläche zur „freien“ Verfügung.
Auch bei den Schweinen sieht es nicht gerade rosig aus.
Die Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können. Das heißt im Umkehrschluss, dass ein Schwein sein ganzes Leben ohne Körperkontakt zu seinen Artgenossen leben „darf“. Außerdem sollen die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können. Doch die Formulierung „natürliche Körperhaltung“ wird nicht weiter ausgeführt.
Die maximal Besatzdichte ist bei den Schweinen genauso schockierend wie bei den Hühnern: Schweine mit einem Körpergewicht zwischen 30 und 50kg haben einen gesetzlichen Anspruch auf 0,5 m2 Fläche. Bei 50 bis 110kg schweren Tieren sind es 0,75m2 und Schweine mit einer Masse über 110kg haben den Anspruch auf „einen ganzen“ Quadratmeter.
Zusammenfassend garantieren die Mindestanforderungen an die Haltung von Nutztieren durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung meiner Meinung nach keine würdigen Lebensumstände für die betroffenen Tiere. Die Würde des Menschen ist zwar durch das Grundgesetz „unantastbar“, die Würde der Tiere ist jedoch mit „vernünftigen Gründen“ verletzbar. Wenn selbst in der Bundesrepublik Deutschland, einem hochentwickeltem Industriestaat mit großen finanziellen Spielräumen, die rechtliche Lage bezüglich des Tierschutzes so unzureichend erscheint, mag man sich kaum vorstellen, wie stark Nutztiere in Massenhaltung in anderen Ländern leiden müssen.
Wenn der Staat oder ein Interessenverband ein Label für einen besseren Tierschutz entwickeln will, ist es folglich nicht besonders anspruchsvoll, die gesetzlichen Vorschriften an die Nutztierhaltung zu überbieten, da diese Standards so extrem niedrig sind. Doch mit dem Qualitätsversprechen „über dem gesetzlichem Mindestanforderungen der Tierhaltung zu arbeiten“ werben die meisten Labels. Man muss also die Tierschutzlabels genau unter die Lupe nehmen und sich kritisch mit ihren Versprechen auseinandersetzen. Es ist notwendig darauf zu achten, in welchem Umfang die jeweilige Haltungsformen den gesetzlichen Rahmen übertreffen (z.B. nutzbare Fläche pro Tier) und ob es zusätzliche Angebote gibt, die das Leben der Nutztiere abwechslungsreicher und erträglicher gestalten und nicht gesetzlich festgelegt sind (z.B. Melken mit der Hand statt mit Maschinen, weitere Beschäftigungsmöglichkeiten, Zuneigung durch den Menschen).
Es gilt also: Tierschutzlabels versprechen nicht automatisch ein würdiges Leben für die Nutztiere, nur weil sie Haltungsbedingungen garantieren, die die gesetzlichen Mindestanforderungen überbieten!
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