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#Jahressteuergesetz
bauerntanz · 1 year
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Jahressteuergesetz
Zum Jahresbeginn trat ein neues #Jahressteuergesetz in Kraft. Es fördert den Ausbau von #Photovoltaikanlagen - durch Abbau von bürokratischen Hürden, wie auch die Absenkung der Umsatzsteuer auf 0 Prozent für Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage.
Zum Jahresbeginn ist ein neues Jahressteuergesetz in Kraft getreten. Es sieht Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) vor. Dazu gehört der Abbau von bürokratischen Hürden, aber auch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage. Seit dem 1. Januar 2023 fällt daher beim Kauf einer Photovoltaikanlage für ein Wohngebäude…
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bischoff-steuern · 4 months
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BMF: Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g UStG
Die Finanzverwaltung hat zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister nach § 22g UStG, die mit dem Jahressteuergesetzes 2022 eingeführt wurden, Stellung genommen. Mehr zum Thema ‘Umsatzsteuer’…
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rechtsanwalt-dr-ubler · 7 months
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Umsatzsteuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheitverbundenen Leistungen
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Anpassung des § 4 Nr. 16 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020, Anpassung des § 4Nr. 25 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung derElektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sowie der zuArtikel 132 Abs. 1 Buchstabe g und h MwStSystRL ergangenen BFH-Rechtsprechung BMF-Schreiben vom 12.07.2023 Lesen Sie den ganzen Artikel
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abfindunginfo · 1 year
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Abgabenordnung (AO) § 42 Missbrauchstatbestand
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"Missbrauchstatbestand" Was ist "Missbrauch" steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten? Wer Steuern zahlt, möchte häufig auch Spielräume nutzen, so wenig Steuern zu zahlen wie möglich. Früher wurden dafür gern sogenannte "Steuerspar-/Steuerstundungsmodelle" genutzt. Diese Möglichkeiten wurden gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 15b seit November 2005 weitgehend eingeschränkt. Die Spielräume für steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten wurden nochmals verschärft eingeschränkt mit der Neufassung des § 42 Abgabenordnung (AO) im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008. Wie steht das genau im Gesetz? (1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. (2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Abgabenordnung (AO) § 42 Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen über den "Missbrauchstatbestand" ziehen? Mit AO § 42 ist nicht gesagt, dass jegliche Steuergestaltung gleich den "Missbrauchstatbestand" erfüllt. Es gilt aber genau zu überlegen und zu begründen, dass die gewählte Steuergestaltung durch das Steuerrecht und die wirtschaftlichen Ziele gerechtfertigt ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) die Handlungsspielräume für Steuerpflichtige erläutert: Was sollten Sie beachten, um keinen Schaden zu erleiden? Sie sollten zunächst prüfen, ob das jeweils anwendbare Einzelsteuergesetz für den jeweiligen Sachverhalt eine Regelung enthält, mit der Steuerumgehungen verhindert werden sollen. Gibt es eine solche Regelung und wollen Sie diese wählen, so müssen Sie mit Rechtsfolgen gegen Ihre Gestaltung rechnen. Doch auch wenn der Tatbestand gemäß des Einzelsteuergesetzes nicht erfüllt wird, ist § 42 der AO von der Finanzverwaltung willkürlich anwendbar. Eine unangemessene rechtliche Gestaltung und damit ein Missbrauch im Sinn der AO § 42  liegt vor, "wenn - eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die den wirtschaftlichen Vorgängen nicht angemessen ist, - die gewählte Gestaltung beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem Steuervorteil führt, - dieser Steuervorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist und - der Steuerpflichtige für die von ihm gewählte Gestaltung keine außersteuerlichen Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind." Im AEAO werden darüber hinaus Indizien genannt, die für eine unangemessene rechtlichen Gestaltung im Sinn von § 42 AO sprechen: "Indizien für die Unangemessenheit einer Gestaltung sind zum Beispiel: - die Gestaltung wäre von einem verständigen Dritten in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ohne den Steuervorteil nicht gewählt worden; - die Vor- oder Zwischenschaltung von Angehörigen oder anderen nahe stehenden Personen oder Gesellschaften war rein steuerlich motiviert; - die Verlagerung oder Übertragung von Einkünften oder Wirtschaftsgütern auf andere Rechtsträger war rein steuerlich motiviert." Wie denken andere über den "Missbrauchstatbestand" 3944043006:rightDer Deutsche Steuerberaterverband (DStV) kritisiert konkret, dass nach dem neuen Anwendungserlass § 42 AO auch dann anwendbar sein soll, wenn zwar eine spezielle Missbrauchsvorschrift existiert, deren Tatbestand aber nicht erfüllt ist. Der DStV sieht hierin eine unzulässige Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 42 AO und eine Missachtung des gesetzgeberischen Willens. Die spezielle Vorschrift würde sinnentleert, wenn sie mit einem Rückgriff auf die Generalklausel in § 42 AO ausgehebelt werden könne. Der DStV beruft sich für seine Auffassung auf folgendes Beispiel: Wenn eine spezielle Norm dem Steuerpflichtigen für die Gewährung eines Buchwertprivilegs eine Haltefrist von drei Jahren auferlege, könne der Fiskus nicht unter Berufung auf § 42 AO geltend machen, die Veräußerung des Wirtschaftsguts nach vier Jahren sei rechtsmissbräuchlich. Habe der Gesetzgeber - wie im Beispielsfall - bestimmte Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs aufgestellt, so könne der Fiskus diese nicht unter Berufung auf § 42 AO nach eigenem Gutdünken ändern Karl Friedrich Girolamo: "Wenn eine Gruppe von Privatpersonen unter Androhung von Strafen Geldansprüche an einen Menschen stellt, dann nennt man diese Gruppe eine Verbrecherbande und der Vorgang heißt 'Schutzgeldkriminalität'. Wenn eine Gruppe von Verwaltungsbeamten unter Androhung von Strafe Geldansprüche an einen Menschen stellt, dann nennt man diese Gruppe Finanzamt und der Vorgang heißt 'Steuern zahlen'." Weiterführende Links? Kleine Helfer für Ihre Steuererklärung Lesen Sie den ganzen Artikel
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energyload · 1 year
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Solaranlagen und Heimspeicher sind von der Mehrwertsteuer befreit
Solaranlagen und Heimspeicher sind von der Mehrwertsteuer befreit
Keine Mehrwertsteuer auf Solaranlagen mehr. Wer eine eigene Solaranlage betreibt, galt bisher als Unternehmer und unterlag der Umsatzsteuer. Doch am 1. Januar 2023 trat das neue Jahressteuergesetz in Kraft, welches die Mehrwertsteuer (MwSt.) für die Lieferung von PV-Anlagen und Heimspeicher auf 0% senkt. Demzufolge sind Solaranlagenbetreiber nun umsatzsteuerbefreit. Continue reading Untitled
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lokaleblickecom · 1 year
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Steuererleichterungen für viele Menschen
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Neue steuerliche Regelungen greifen zahlreiche Vorschläge aus Nordrhein-Westfalen auf / Minister Dr. Optendrenk: Es ist einiges umgesetzt worden, was in dieser Zeit steigender Kosten hilft Das Ministerium der Finanzen teilt mit: Der Bundesgesetzgeber hat zahlreiche steuerliche Änderungen beschlossen, auf die unter anderem Nordrhein-Westfalen gedrängt hatte. Diese betreffen beispielsweise Vereinfachungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für HomeOffice-Tätigkeiten, sowie steuerliche Verfahrenserleichterungen beim Erwerb und Betrieb kleinerer Photovoltaik-Anlagen. „Es ist einiges umgesetzt worden, was der Bevölkerung in dieser Zeit steigender Kosten hilft“, sagt Dr. Marcus Optendrenk, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen. „Das ist eine gute Nachricht zum Ende des Jahres – wir sind sehr zufrieden, dass von diesen steuerlichen Regelungen auch viele Menschen und Unternehmen in unserem Bundesland profitieren werden.“  So werden die Regelungen zur sogenannten „HomeOffice-Pauschale“ für die betriebliche und berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vereinfacht und verbessert. Bürgerinnen und Bürger, die ganz überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig sind, können künftig ohne Nachweis pauschal 1.260 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer oder wird die HomeOffice-Tätigkeit nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer, sondern beispielsweise in einer Arbeitsecke in der häuslichen Wohnung ausgeübt, können pauschal sechs Euro pro Kalendertag (max. 1.260 Euro im Jahr), an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, angegeben werden. Modifiziert worden sind auch Regelungen zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sparer-Pauschbetrag. Beide werden erhöht. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 um 30 Euro auf 1.230 Euro, der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro bei Einzelveranlagungen beziehungsweise von 1.602 Euro auf 2.000 Euro bei der Zusammenveranlagung. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden aus Vereinfachungsgründen prozentual erhöht. Für kleine Photovoltaikanlagen bis zu 30 Kilowatt (peak) auf Wohn- oder sonstigen Gebäuden sieht das Jahressteuergesetz 2022 Befreiungen sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer bereits ab dem Veranlagungs- beziehungweise Erhebungszeitraum 2022 vor. Für die Umsatzsteuer wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein „Nullsteuersatz“ eingeführt, der die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrifft. So soll der bürokratische Aufwand für Betreiberinnen und Betreiber, die ansonsten nicht unternehmerisch tätig sind, deutlich minimiert werden. Finanzielle Erleichterungen gibt es auch für Gebäudebesitzer: Ab 2023 können Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, mit jährlich drei Prozent abgeschrieben werden. Vorher waren es zwei Prozent. Foto: Symbolbild Read the full article
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beurich · 1 year
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Staatlich geförderte Eigenheimrente für energetische Sanierungen geöffnet
Staatlich geförderte Eigenheimrente für energetische Sanierungen geöffnet
Private Bausparkassen begrüßen ersten Reformschritt – Grundlegende Reform muss folgen. Berlin (ots) – Die staatlich geförderte Eigenheimrente, auch Wohn-Riester genannt, kann bisher zum Aufbau von Eigenkapital, zur Tilgung bzw. Umschuldung eines Darlehens und zur altersgerechten Sanierung genutzt werden. Das Jahressteuergesetz 2022, das heute vom Bundestag verabschiedet wurde, erweitert nun die…
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firstmoveronline · 1 year
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Homeoffice-Pauschale erneut erhöht: Was das Jahressteuergesetz jetzt regelt
Homeoffice-Pauschale erneut erhöht: Was das Jahressteuergesetz jetzt regelt
Homeoffice-Arbeitende können noch mehr von der Steuer absetzen als bislang geplant. Im Jahressteuergesetz für 2023 hat die Ampel die Regeln erneut geändert. Die Ampelkoalition hat sich auf das neue Jahressteuergesetz geeinigt und in dem Rahmen die Regeln für das Homeoffice ein weiteres Mal angepasst. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen mit dem erhöhten Pauschbetrag und der höheren… …. mehr…
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korrektheiten · 1 year
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Steuererhöhung durch die Hintertür: Finanzausschuss einigt sich auf Jahressteuergesetz
DWN:»Der Finanzausschuss hat das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Neben Entlastungen für Arbeitnehmer ist darin auch eine Übergewinnsteuer für Mineralölkonzerne sowie eine Erhöhung der Erbschaftssteuer enthalten. http://dlvr.it/SdcPm9 «
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adhocmitteilung · 2 years
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fondsinformation · 5 months
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Investitionsabzugsbetrag § 7g Einkommensteuergesetz
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Investitionsabzugsbetrag klingt vielleicht etwas sperrig - bietet aber eine erhebliche Steuerersparnis für Unternehmer und Umweltbewusste Investitionsabzugsbetrag für Unternehmen und Umweltschutz Wer Steuern sparen sparen will, muss dafür fast ausschließlich die in den Steuergesetzen eingeräumten Möglichkeiten im laufenden Jahr nutzen. Rückwirkend gibt es für Unternehmen, beruflich Selbständige und Land- und Forstwirte kaum noch Chancen. Eine der wenigen Ausnahmen ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Einkommensteuergesetz (ESTG). Hierzu enthielt das Jahressteuergesetz 2022 sogar verlängerte Investitionsfristen. Aufgrund dieses Paragraphen lassen sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter teilweise aus ersparten Steuern finanzieren. Diese Chance haben Unternehmen, deren Gewinn nach § 4 (1) oder (3) EStG im Wirtschaftsjahr der Bildung des IAB 200 000 Euro nicht überschreitet. Doch auch bisher noch nicht unternehmerisch Tätige haben diese Möglichkeit, nämlich wenn sie künftig Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen wollen - also Existenzgründer. Das bedeutet, dass die Unternehmen und Gründer vor der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter 50 % der Investitionskosten und darüber hinaus auch eine Sonderabschreibung gem. § 7g (5) EStG von 20 % beanspruchen können. Das heißt, um diese Beträge wird letztendlich auch das zu versteuernde Einkommen verringert. Zwar führt das insgesamt nicht direkt zu einer Steuerersparnis, aber zu einer Stundung mit teilweisen erheblichem Liquiditätsvorteil. Bei geschickter Planung und Investition ist jedoch tatsächlich eine Ersparnis möglich, weil die Steuerlast in folgende Jahre mit niedrigeren Steuersätzen verschoben wird. Mit dem IAB sollen die Investition in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erleichtert werden. Das können beispielsweise Computer, Büroausstattung, PKW sein. Existenzgründer sparen Einkommensteuer und gewinnen Geld für Investitionen Vom Investitionsabzugsbetrag profitieren beispielsweise künftige Unternehmer und Selbständige, die demnächst einen Betrieb oder eine Praxis eröffnen. Beispiel für ein Ehepaar: Das Ehepaar hat 2022 ein zu versteuerndes Einkommen von 200.000 Euro – ein Partner will sich demnächst selbstständig machen. Dafür sind Investitionen von 150.000 Euro geplant, für die der Investitionsabzugsbetrag in voller Höhe genutzt wird. Einkommensteuer ohne Nutzung des IAB: zu versteuerndes Einkommen vor der Investition: 200.000 Euro Einkommensteuer inkl. Solidaritätszuschlag: 68.919 Euro (Splittingtarif)   Einkommensteuer mit Nutzung des IAB (ohne Sonderabschreibung): zu versteuerndes Einkommen vor der Investition: 200.000 Euro Investitionsabzugsbetrag 50 % von 150.000: 75.000 Euro zu versteuerndes Einkommen vor der Investition: 125.000 Euro Einkommensteuer inkl. Solidaritätszuschlag: 33.826 Euro (Splittingtarif) Die Steuerersparnis beträgt 35.093 Euro Steuern sparen bei Abfindung und für den Umweltschutz Wer diesen Steuervorteil des IAB nutzen will, weil als Entschädigung für eine Kündigung eine Abfindung zugeflossen ist, kann teilweise noch mehr Steuern sparen. Denn durch den Investitionsabzugsbetrag wird das normale zu versteuernde Einkommen gesenkt. Damit sinkt auch die Steuerprogression auf die Abfindung. Treffen IAB und "Fünftelregelung" gar zusammen, sinkt die Steuerlast noch mehr. 3517303313:rightGern nutzen diese Chance auch Betreiber von Photovoltaikanlagen. Denn wenn sie den Strom aus einer solchen Anlage ins Netz einspeisen, werden sie zu Gewerbetreibenden. Sie können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Anlage bis zum 31. Dezember zwar noch nicht verbindlich bestellt haben, jedoch die spätere Investition anhand von geeigneten Indizien belegen können. Achtung: Diese steuerliche Gestaltung ist nur vorteilhaft, wenn in den nächsten 3 Jahren tatsächlich die geplanten Maschinen, Anlagen oder Fahrzeuge angeschafft werden. Lassen Sie sich von Experten bei der steuerlichen und wirtschaftlichen Kalkulation sowie bei der praktischen Umsetzung beraten, um Fallen zu vermeiden. Weiterführende Informationen unter anderem: - Merkblatt des Deubner Verlages   Lesen Sie den ganzen Artikel
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bischoff-steuern · 1 year
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JStG 2022: Änderungen bei der Immobilienbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer
JStG 2022: Änderungen bei der Immobilienbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sollen das Ertrags- und das Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst werden. In einigen Zeitungsberichten werden hierduch generell deutliche Werterhöhungen befürchtet. Mehr zum Thema ‘Erbschaftsteuer’…
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rechtsanwalt-dr-ubler · 9 months
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Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in derhäuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG; Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022(BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7)
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BMF Schreiben vom 15.08.2023 Lesen Sie den ganzen Artikel
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energyload · 1 year
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Steuerliche Entlastung für kleine Solaranlagen ab 2023
Steuerliche Entlastung für kleine Solaranlagen ab 2023
Private Eigentümer von Solaranlagen mussten viele Jahre eine aufwendige Steuererklärung einreichen, aber damit ist nun Schluss. Durch das Jahressteuergesetz 2022 dürfen sich Besitzer von kleineren Photovoltaikanlagen auf steuerliche Entlastungen freuen. Dies betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer. (more…)
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